Zum Inhalt springen

Meeresdruide

Mitglieder
  • Gesamte Inhalte

    2102
  • Benutzer seit

  • Letzter Besuch

Alle Inhalte von Meeresdruide

  1. Das wäre aber ein schlechtes Beispiel, weil Schreiben sowohl bei Alltag als auch bei Wissen aufgeführt ist. Ebenso ist Etikette bei Alltag und Sozial, leicht vorhanden. Dass jemand aus der Mittelschicht über die Standesfertigkeit nicht Etikette lernen kann, jemand aus dem Volk oder natürlich aus dem Adel dagegen schon, ist zwar seltsam, diese Seltsamkeit betrifft aber nicht nur KTP, sondern alle Kulturen.
  2. Die Zauberdauer von 30 min. widerspricht ebenfalls dem Text, wonach das Ritual einen vollen Tag in Anspruch nimmt.
  3. Das geht mit Mac OS X problemlos. Habe zwar ein rMBP und keinen Mac mini, aber das macht ja hierfür keinen Unterschied.
  4. Das ist sogar ganz eindeutig beschrieben. BEST4, S. 18, linke Spalte: "Geweihten Waffen ist von Priestern oder Schamanen, die Weihen (ARK, S. 268) können, der Segen der Götter bzw. Naturgeister verliehen worden." Ja, aber die Einschränkung steht im Arkanum nur bei Binden. Ob und wie das Weihen von Waffen funktioniert, damit sie als geweiht gelten, ist nicht beschrieben. Beschrieben ist nur, wie man Weihen als Ersatz für Binden einsetzt. Na und? Ein Kämpfer ohne Magie hat auch keine Chance ein Wesen zu Bannen. Ein Magier hat keine Chance, einem Vergifteten zu helfen. Ein Göttergläubiger Hexer hat keine Chance Tiergestalt zu lernen, auch wenn es die Spruchliste her gäbe. Es kann nun mal nicht jeder alles. Zum Glück ist Rollenspiel ja eine Gruppenangelegenheit und nicht für Einzelsuperhelden. Gerade bei Erzvampiren muss aber jeder drauf kloppen, damit die Gruppe überhaupt eine Chance hat. Aber Kaltes Eisen scheint ein adäquater Ersatz zu sein. Ist nur schwerer zu bekommen.
  5. Ich bin mir nicht sicher, dass das so gemeint ist. Dann hätten Abenteurer gegen Wesen, die nur mit geweihten Waffen zu verletzen sind, überhaupt keine Chance. Meines Erachtens gilt die Einschränkung nur dann, wenn Priester Weihen als Ersatz für Binden einsetzen. Dann ist der mit Weihen an das Artefakt gebundene Zauber nur von Anhängern des gleichen Glaubens einsetzbar. Bei Geweihten Waffen ist die Weihe aber kein Ersatz für Binden. Wie geweihte Waffen hergestellt werden, ist nicht beschrieben, sondern NPCs vorbehalten. Denkbar wäre, dass die Einschränkung für einen Angriffs- oder Waffenbonus der Waffe relevant wäre. Aber diese Frage stellt sich nicht, da Priester den Spruch Waffe verzaubern erst gar nicht lernen können.
  6. Ich finde das zu kompliziert. Vor allem, wenn jemand vor dem Fliehenden dran war, der mit +4 getroffen hätte (oder schwer statt leicht getroffen hätte). Dann muss man sich noch überlegen, ob man sich es überhaupt leisten kann, panisch zu fliehen. Im Extremfall führt die Entscheidung zur Flucht dazu, dass der Charakter wegen eines vorherigen Treffers tot ist. Ein Charakter ist aber keine Schrödingers Katze. Das Praktikabelste ist m.E., wenn einfach nur nachfolgende Charakters den Bonus +4 bekommen. Diejenigen, die vorher dran waren, hatten dann eben den Vorteil, dass sie zuerst dran waren.
  7. Der Test fragt indirekt ab, ob jemand schon zumindest etwas programmieren kann. Derjenige hat dieses Prinzip nämlich schon einmal gesehen und kann die Frage damit auch leichter beantworten. Der ganze Test sagt also mehr oder weniger, dass jemand der zu Beginn des Kurses "Einführung in die Informatik" schon programmieren kann, diesen Kurs mit höherer Wahrscheinlichkeit besteht. Eine wahrlich bahnbrechende Feststellung.
  8. Und ich kann mich jetzt nicht zwischen deutscher und englischer Version entscheiden. Danke, Rosendorn!
  9. Sehr gute Idee!Ja, die Sigel gefallen mir auch. Das wären dann ARK5+, MYS5+ und KOD5+ - okay, sind leider mehr als 4 Zeichen, aber es sind ja auch Ergänzungen. Ich finde, das "+" als Sonderzeichen ist nicht eindeutig genug als Teil des Sigels erkennbar. Deshalb würde ich ARK5E, MYS5E und KOD5E bevorzugen. Mehr als 5 Buchstaben hat auch bereits LBEST. Und MAN5 sollten wir nicht vergessen. Das kommt m.E. so selten vor, dass es sich nicht lohnt, gesonderte Sigel zu vergeben. Da kann man auch ARK5 (Originalfassung) und ARK5 (1402) verwenden oder den vollen Dateinamen zitieren.
  10. Wir werden auf dem KlosterCon 2015 wieder ein spezielles Con-Abenteuer anbieten: Titel des Abenteuers: Clachan Spielleiter: werden auf dem Con bekannt gegeben. Anzahl der Spieler: 4-5 Grade der Figuren: 4-6 (M4) Voraussichtlicher Beginn: Freitag 19:00 Voraussichtliche Dauer: 5h+ Art des Abenteuers: Investigation Voraussetzung/Vorbedingung: keine besonderen. Fertigkeiten zu Land sind von Vorteil. Das Abenteuer setzt die Geschichte um den Kult der vergessenen albischen Göttin Mythana aus dem Abenteuer „Vorboten“ (KlosterCon-Abenteuer 2014) fort, kann aber auch gespielt werden, wenn man das Vorabenteuer nicht gespielt hat. Die Abenteurer verschlägt es in das tief im Tureliand gelegene Dorf Clachan. Dort sollen sie das Verschwinden einiger Dorfbewohner aufklären. Dabei können sie, neben dem Rätsel um die verschwundenen Bewohner, das Geheimnis des sagenumwobenen Dunkelwalds um Clachan lösen.
  11. Du meinst, Raubmord sei weniger schlimm als Diebstahl?
  12. Die Seite geht wieder und läuft jetzt auch auf der neuesten Software-Version. Die neuen Orte und Termin sind auch eingetragen.
  13. Klar. Der Fehler trat auch schon auf, nachdem ich den Sachsenhain als Ort eingetragen habe. :-( Nun gut, mit dem Backup läuft die Seite erstmal wieder.
  14. Die Seite ist derzeit offline, weil ich probiert habe, den neuen Nordlichtcon-Termin hinzuzufügen. Ich spiele so schnell wie möglich ein Backup ein und kümmere mich am Wochenende um den Fehler.
  15. Halloween = All Hallow's Eve(ning) = Allerheiligenabend Helloween = All Hello's Eve(ning) = Aller-hallo-Abend Aber frag nicht, wo das "w" her kommt.
  16. Nein. Ein Anwalt kann nur Rechtsrat und Empfehlungen, aber keine verbindliche Auskunft geben. Verbindlich entscheiden können nur Gerichte, und auch das gilt dann nur zwischen den Prozessparteien.
  17. Im Prinzip "Kunden"-Service: Wir wollen die Besucher nicht mit unnötigen Mails nerven. Außerdem hatten wir zum Teil schon Fälle, wo der Versand an die Firmen-E-Mail-Adresse nicht gewünscht war (weil nicht vom Arbeitgeber erlaubt). In diesem Fall ist es wichtig, dass die Adresse auch von anderen Cons gelöscht wird. Das geht aber auch nur, weil wir unsere Gäste dann doch oft persönlich kennen. Tatsächlich denke ich, daß auch in so einem Falle eine einzige Adressdatei Sinn ergeben würde. Dann könnte man bei jedem Datensatz sechs Marker für die sechs Conventions haben und den jeweiligen Marker auf ja oder nein setzen (je nachdem, zu welcher Convention der Betreffende eingeladen werden möchte).Dafür müsste jeder Con mit dieser zentralen Stelle einen schriftlichen Vertrag zur Datenauftragsverarbeitung schließen. Definitiv besser, als wenn alle Orgas dieselbe Liste haben. Allerdings müsste dann jeder auch seine Zustimmung dazu geben, dass jemand, der mit dem speziellen Con, für den man sich anmeldet, nichts zu tun hat, die E-Mail-Adresse speichern darf.Das ließe sich theoretisch auch über eine Auftragsdatenverarbeitung lösen. Dann wäre die Zustimmung entbehrlich, aber die zentrale Stelle müsste mit jedem Con einen Vertrag zur Auftragsdatenverarbeitung schließen. (Die zentrale Stelle könnte auch eine Con-Orga sein; selbst wenn diese die Daten nicht für sich selbst verarbeiten darf, dürfte sie die Daten immer noch im Auftrag der anderen Cons verarbeiten.) Im Moment müsste das so sein, da das Konzil die Daten nicht mehr speichern darf. Ich denke, das handhabt derzeit jeder Con anders. Wenn wir deine Daten komplett löschen (und nicht nur sperren), dann können wir grundsätzlich nicht verhindern, dass deine Adresse nicht wieder auf der Liste landet. (Im Ergebnis wohl doch, weil man das Gedächtnis der Orgas nicht löschen kann.) auch wenn ihr Daten nur intern speichert, müsst ihr euch von den Leuten dafür die Erlaubnis geben lassen (einen Pflichthaken im Anmeldeformular setzen). Nein, man benötigt keine Einwilligung, um Daten elektronisch für eigene Geschäftszwecke zu speichern, "wenn es für die Begründung, Durchführung oder Beendigung eines rechtsgeschäftlichen oder rechtsgeschäftsähnlichen Schuldverhältnisses mit dem Betroffenen erforderlich ist" (§ 28 Abs. 1 Nr. 1 BDSG). Ansonsten hätte ich ein Problem. Denn wenn ich die Einwilligung zur Bedingung für die Teilnahme am Con mache, wäre die Einwilligung nicht freiwillig und damit auch noch unwirksam. Ich dürfte dann also keine Daten zu meinen Con-Teilnahmern haben - weder elektronisch noch auf Papier.
  18. Auch wenn das Anbieten von Runden freiwillig ist: Man kann doch trotzdem verlangen, dass ein Spielleiter andere Con-Besucher nicht ohne sachlichen Grund ausschließt. Wenn das Abenteuer hochstufige Charaktere verlangt: ok. Wenn dem SL mehr als 5 Spieler zu viel werden: ok. Wenn es sich nun mal um ein Detektivabenteuer handelt: ok. Wenn es Horror-Elemente enthält, die nichts für Kinder oder Zartbesaitete sind: ok, aber siehe unten. Wenn man einen bestimmten Spieler einfach nicht leiden kann: noch ok. Wenn man Unter-18-Jährige pauschal ausschließt, weil man fälschlich glaubt, dass das Abenteuer für sie nicht geeignet sind: nicht ok. Wenn man Unter-18-Jährige pauschal ausschließt, weil man sie generell nicht haben will: nicht ok. Bei pornografischem oder gewaltverherrlichem Material kommt man auch bei Erwachsenen leicht mit dem Strafgesetz in Konflikt. Aber es ist klar, was du meinst: Manche Abenteuer sind nicht jugendfrei. Das sind dann aber auch Abenteuer, die auch vielen Erwachsenen nicht gefallen. Deshalb ist ein Ü18-Feld wenig sinnvoll. Besser ist es m.E., in der Beschreibung fett auf die problematischen Inhalte hinzuweisen.
  19. Wenn das so ist, können am KlosterCon locker 30 Leute mehr unterbringen.
  20. Ich habe einen ausrangierten PC geschenkt bekommen, der eine 13MB-Festplatte hatte. Und einen 80186-Prozessor. Das war vor dem C64 - der hatte keine Festplatte.
  21. Ob man das verallgemeinern kann?Außerdem sind "zotige" Bemerkungen bei vielen Männern auch gleichzeitig frauenfeindlich; da verstehe ich dann schon, wenn man sich das als Frau nicht antun will.
  22. Das ist so falsch. Der Kunde kann nicht "freiwillig" auf das Widerrufsrecht verzichten; sonst würden ja alle Shops einfach einen solchen Verzicht verlangen. Das Widerrufsrecht erlischt nur bei einem Vertrag zur Erbringung von Dienstleistungen (ob ein Download eine Dienstleistung ist, muss der EuGH erst noch entscheiden), wenn der Unternehmer die Dienstleistung vollständig erbracht hat und mit der Ausführung der Dienstleistung erst begonnen hat, nachdem der Verbraucher dazu seine ausdrückliche Zustimmung gegeben hat und gleichzeitig seine Kenntnis davon bestätigt hat, dass er sein Widerrufsrecht bei vollständiger Vertragserfüllung durch den Unternehmer verliert. Man bekommt bestenfalls hin, dass der Käufer das gelieferte PDF bezahlen muss.
×
×
  • Neu erstellen...