Zum Inhalt springen

Raistlin

Mitglieder
  • Gesamte Inhalte

    2426
  • Benutzer seit

  • Letzter Besuch

Alle Inhalte von Raistlin

  1. Wobei da gerade heute in den Nachrichten kam, daß der Flughafen Weeze gegen den Flughafen Düsseldorf International unterlegen war, und sich nicht Düsseldorf Regional nennen darf. http://www.wdr.de/themen/verkehr/luft/flughafen_weeze/041216.jhtml?rubrikenstyle=verkehr Das war aber wohl eher ein Fall für das Wettberebsrecht, denke ich...
  2. Ein unbekannter Fremder betritt die Stube, öffnet seinen langen Reiseumhang ein wenig und man sieht diverse Pergamente aus vielen Innentaschen ragen. Mit fast flüsternder Stimme fragt er: "Pst... Wollt ihr eine Spruchrolle Fliegen kaufen? Das ist DAS Geschenk für die Frau von heute!"
  3. Zum einen versuche ich nicht "jetzt" die Diskussion auf eine generelle Darstellung zu bringen, sondern habe von Anfang an versucht die Diskussion zum UrhG allgemein zu halten. Ich hatte nie einen besonderen speziellen Fall vor Augen, obwohl einige dies anscheinend fälschlicherweise angenommen haben. Sollte sich dadurch ein Mißverständnis ergeben haben, tut mir das leid, und ich versuche mich in Zukunft klarer auszudrücken. Gleichzeitig bitte aber auch die Diskussionspartner, weniger emotionell zu reagieren, auf die tatsächlichen Argumente einzugehen und weniger auf vermutete Hintergründe, da diese leider oft verfälscht wahrgenommen werden können. Es geht auch nicht um den "hypothetischen" sondern den "allgemeinen" Fall wie das UrhG unter anderem auf im WWW veröffentlichte Bilder anzuwenden ist, unabhängig davon, ob das ein Forums-Logo, Firmenzeichen oder Privat-Foto ist. Ich habe nie eine Urheberrechts-Verletzung verteidigt, noch werde ich dies tun. Ich habe lediglich versucht herauszufinden, was das Gesetz als eine Urheberrechtsverletzung definiert, und anhand dessen festzustellen, ob eine konkrete Handlung dann eine Urheberrechtsverletzung darstellt oder nicht. Dies wollte ich vor dem Hintergrund tun, daß viele Leute eine meines Erachtens falsche Vorstellung des UrhG haben, sei sie zu restriktiv oder zu locker. Wenn dies alle Argumente waren, dann verstehe ich nicht, warum sich noch kein einvernehmliches Ergebnis ablesen läßt.Ich habe hier z.B. Fragen gestellt und Thesen aufgestellt, auf die noch niemand geantwortet hat. Das kann daran liegen, daß niemand darauf eine bessere Antwort hat, oder aber, daß sich einige mehr von Emotionen spezieller Fälle haben tragen lassen, anstatt sachlich auf die Fragen und Probleme einzugehen. Das finde ich schade. Wir haben zwar wahrscheinlich alle mehr oder weniger die selbe Einstellung zu Urheberrechtsverletzungen, können uns aber anscheinend nur sehr schwer darauf einigen, was im Einzelnen vom Gesetzestext her als Urheberrechtsverletzung definiert ist. Ich verstehe, daß Urheber geschützter Werke eher dazu tendieren mögen, etwas als Urheberrechtsverletzung zu definieren, obwohl es per Gesetz keine ist, während es andere Leute geben mag, die eher die Haltung eines passiven Gratis-Konsumenten annehmen, und noch etwas als legal und legitim ansehen, obwohl sie damit schon eine eklatante Urheberrechtsverletzung begehen. Vielleicht schlafen wir am besten alle noch mal darüber und diskutieren hier weiter, wenn die gröbsten Emotionen verflogen und sich wieder die notwendige Sachlichkeit eingefunden hat.
  4. Papier oder ähnliche Träger. Damit sind auch T-Shirts, Mauspads, Tassen, etc. abgedeckt. Und es geht hier nicht um Sicherungskopien. Die gibt es im UrhG nicht. Korrekt, da dann doch wohl der Passus mit der Erwerbsmäßigkeit greift. Dabei ist es wohl sogar ziemlich unerheblich, ob man privat oder geschäftlich erwerbsmäßig gegen das UrhG verstößt. Entschuldige, aber ich denke, Du hast das nicht richtig durch gelesen. Natürlich ist §53 der ausschlaggebend wichtige Paragraph für die Privatkopie von Bildern oder Büchern. Wie ließt Du denn das oder in "...sofern dies unentgeltlich geschieht oder es sich um Vervielfältigungen auf Papier..."? Ich verstehe es so, daß man ein legal gedrucktes Buch nehmen und im Copyshop gegen Geld sich eine Privatkopie anfertigen lassen darf. Hast Du dafür eine andere Interpretation?
  5. Da stimme ich Dir völlig zu. Allerdings ist ja durch diese Einschränkungen im Urheberrecht die Privatkopie legalisiert worden. Allerdings natürlich nur unter den ganz bestimmten Vorraussetzungen des UrhG! Auch hier stimme ich Dir zu, mit der Einschränkung, daß in Falle eines Rechtstreites der Klagende (hier der Urheber) den Beweis für die Unrechtmäßigkeit des Handelns der beklagten Partei nachzuweisen hat. "Im Zweifel für den Angeklagten". Nein. Ich gehe von gar keiner Preisgabe irgendwelcher Rechte aus, sondern nur davon, daß ein Werk veröffentlicht wurde, und es als legale (oder lizensierte, wie man es nennen will) Kopie im Umlauf ist. Von einer dieser Kopien hat man dann das Recht eine Vervielfältigung (Kopie) für den privaten Gebrauch zu machen. Das und nicht mehr gibt das UrhG her. Ok, das habe ich verstanden. Das ist auch klar. Danke. Zumindest in Deutschland hat der Künstler dieses Recht nicht. §25 UrhG "Zugang zu Werkstücken" besagt da: Der Besitzer des Werkes genießt hier doch wohl eindeutig den Vorrang vor dem Urheber des Werkes.
  6. Natürlich, denn sonst würde derjenige, der es dort drauf gedruckt hat eine Urheberrechtsverletzung begehen. Genauso kann man als Privatmann davon ausgehen, daß ein regulär im Handel erworbenes Buch auch eine rechtmäßige Kopie darstellt.Falsch. Du redest von der "rechtmäßigen Kopie" der Werbebrochure, Marc hat von der "rechtmäßigen Kopie" des Logos gesprochen. Das sind zwei unterschiedliche Dinge. Und nur weil Du eine "rechtmäßige Kopie" einer Werbebrochure in der Hand hälst, beinhaltet das nicht automatisch die Übertragung aller Rechte an den Inhalten.Moment, die Werbebroschüre kann nur dann eine rechtmäßige Kopie sein, wenn das auf ihr verwendete Logo von dessen Urheber für die Veröffentlichung auf Werbebroschüren frei gegeben wurde. Wenn die Werbebroschüre selbst rechtmäßig entstanden ist, wovon man als Privatmann im Normalfall ausgehen kann, dann ist die dort aufgedruckte Kopie des Logos wohl zweifelsfrei "nicht offensichtlich unrechtmäßig", oder?Natürlich erhält man durch die Broschüre nicht alle Rechte an den Inhalten, wohl aber die Rechte zur "Vervielfältigung zum privaten und sonstigen eigenen Gebrauch". Du vermischst da anscheinend bewußt oder unbewußt ein paar ganz klare Grenzen. Vor allem die Rechte an dem Werk an sich (die zweifelsfrei beim Urheber liegen) und die Rechte zur privaten Verwendung des Werkes (die in diesem Fall beim Besitzer der Prospekts liegen). Hier vielleicht doch ein Beispiel: Der Urheber des Logos hat absolut kein Mitspracherecht, ob man das Prospekt mit seinem Werk als Unterlage für den Kaninchenstall verwendet oder sich dekorativ in Glas einrahmt und an die Wand hängt. Genauso wenig kann der Urheber aber das Recht auf die Privatkopie verweigern, sofern sie sich den Regeln des UrhG beugt. Das Prospekt einscannen und auf der privaten Homepage im Internet veröffentlichen ist damit z.B. wieder nicht erlaubt, da dies wieder eine neue Art der Veröffentlichung beinhaltet, wozu nur der Urheber das Recht hat. Das Einscannen um es auf dem heimischen Drucker auszugeben, um sich in jedem Zimmer der Wohnung so ein Logo eingerahmt an die Wand zu hängen ist jedoch erlaubt, sofern die digitalisierten Daten nach dem Kopiervorgang nicht mehr existieren. Ich hoffe Du verstehst so langsam, was ich meine. Sobald es an die Veröffentlichung oder Verwertung geht, gibt es keinen legalen Weg am Urheber vorbei.
  7. Sorry, aber das hat nun gar nichts miteinander zu tun. Nein, da hast Du mich wohl mißverstanden. Das herauskopieren aus den Browsercache um eine digitale Kopie (also ablegen in einer Datei) von einem Bild zu machen, ist prinzipiell nicht gestattet, das ist ja klar. Aber das Recht dieses Bild für private Zwecke auf Papier auszudrucken wird durch das UrhG ja eingeräumt. Ein Kopierschutz muß erst einmal vorhanden sein, damit dieser greift. Das ist bei Bildern, die im WWW veröffentlicht sind aber im allgemeinen nicht der Fall. Daher kann es keine wie auch imemr geartete Kopierschutzverletzung geben. Vorsicht! Anbieten ist eine Veröffentlichung, die keinesfalls gestattet ist. Man darf auch hier nur einzelne Vervielfältigungen für den privaten Gebrauch erstellen.Wenn ich also das MM-Logo so wahnsinnig toll fünde und damit mein Mauspad verzieren möchte, dann wird mir dieses Recht durch das UrhG eingeräumt, da das Prospekt, welches als Vorlage dient, aller Wahrscheinlichkeit nach mit Einwilligung des Urhebers veröffentlicht worden ist. Bitte denk auch Du daran, daß es hier nicht um die illegale Veröffentlichung eines Werkes geht, sondern um den legalen Gebrauch für private Zwecke. Vielleicht muß man das ganze doch eher mit konkreten Beispielen greifbarer machen, obwohl sich dann wieder jemand angegriffen fühlen könnte, was nicht in meiner Absicht liegt.
  8. Natürlich ist es trivial, aber genau dort im Browsercache liegt eine Kopie des Bildes, die man problemlos ausdrucken könnte, ohne aktiv eine weitere Kopie anzufertigen. Der Ausdruck zum Privatgebrauch ist dann ja wieder gestattet. Formal ist es keine Duldung, da diese Einschränkung des Urhebrrechts ja im Gesetz fest geschrieben ist, und nicht nur nicht aufgrund des übertriebenen Aufwandes geahndet wird.Und ja, hier kommen die Verwertungsgesellschaften ins Spiel. Effektiv werden (respektive sollen) ja auch auf zur Vervielfältigung geeigneten Geräte (Kopierer, PCs, Drucker, etc.) entsprechende Gebühren bei der Anschaffung dieser Geräte erhoben werden. Bei einigen Geräten wurde dies ja schon durch Gerichte bejaht. Hierdurch würde ein bei den Verwertungsgesellschaften eingetragener Künstler auch entsprechend entlohnt werden. Pech haben sicher diejenigen Künstler und Autoren, deren Werke nicht oder so gut wie nicht von diesen Pauschalabgaben vergütet werden, obwohl sie kopiert werden. Dies ist an dieser Stelle sicher eine Ungerechtigkeit, aber vom Gesetz her halt anders gehandhabt. So glaube ich kaum, daß ein Künstler, der Logos für Webseiten erstellt, auch nur einen Cent von der VG Bild erhält, obwohl sein Werk tausendfach beim Ausdruck von Webseiten vervielfältigt wird. Was meinst Du mit "aus dem Zusammenhang reißen"? Ich darf ja auch nur Auszüge eines geschützten Werkes für private Zwecke nutzen, oder? Daß man sich das Werk nicht zu Eigen macht, versteht sich ja von selbst. Man erhält ja keine Rechte an dem Werk selbst, sondern das Gesetz räumt einem ja nur das Recht ein für den eigenen Privatgebrauch eine Kopie herzustellen oder herstellen zu lassen. Nicht mehr und nicht weniger. Es wird kein Recht eingeräumt das Werk zu verändern, und so zum Teil eines eigenen Werkes zu machen, das habe ich ja so auch schon vorher geschrieben. Natürlich ist es immer sinnvoller vorher einmal nachzufragen. Aber auch hier hilft das UrhG ja in so fern weiter, damit nicht jede noch so kleine private Vervielfältigung vom Urheber abgesegnet sein muß, wird der Privatkopie ja ein entsprechendes Recht eingeräumt. Und der Urheber hat wohl, so wie ich das gelesen habe, nicht das Recht über die detaillierte Verwendung seines Werkes zu bestimmen (das würde z.B. implizieren, daß ein Maler Dir vorschreiben darf, wo Du sein Bild in Deiner Wohnung aufzuhängen hast), sondern nur über die Veröffentlichung und Verwertung. Aber sicherlich gibt es immer wieder Grenzfälle, die nicht eindeutig vom Gesetz abgedeckt sind. Diese würden dann wohl im Einzelfall einer richterlichen Entscheidung bedürfen.Das Problem im dem beispielhaften Fall des Forumslogos wäre wohl der Grenzfall, daß man einen "Werbeträger" wie Taschen oder T-Shirts mit einem urheberrechtlich geschützten Werk bedruckt. Da diese Werbeträger auch in der Öffentlichkeit getragen werden, und das Werk in seiner Geamtheit dort erscheint, kann man hierbei schon von einer unerlaubten Veröffentlichung sprechen, während ein bedrucktes Mauspad in einer privaten Wohnung nicht der Öffentlichkeit zugänglich wäre. Aber sicher hast Du recht, daß man in den Fällen, wo es möglich und der Aufwand nicht zu hoch ist, immer lieber den Urheber eines geschützten Werkes vorher um eine entsprechende Erlaubnis zur Verwendung seines Werkes bittet.
  9. Natürlich, denn sonst würde derjenige, der es dort drauf gedruckt hat eine Urheberrechtsverletzung begehen. Genauso kann man als Privatmann davon ausgehen, daß ein regulär im Handel erworbenes Buch auch eine rechtmäßige Kopie darstellt. Nein, da wirfst Du gleich mehrere Dinge zusammen, die nicht erlaubt sind. Zum einen ist das digitalisieren definitiv kein Medium mehr, daß dem Papier ähnlich ist. Zum andern ist es auch verboten weder mittelbar noch unmittelbar Erwerbszwecke zu verfolgen, was der von Dir genannte Verkauf ja wäre. Denk bitte daran, daß ich von der privaten Eigennutzung des vervielfältigten Werkes ausgehe. Es geht hier nicht um den Verkauf oder die Veröffentlichung. Beides ist nicht gestattet. Aber wie es aussieht, ist es halt gestattet ein Buch komplett für den Eigengebrauch zu kopieren, wenngleich nicht zu digitalisieren. Daß für die Kopie ein digitaler Zwischenschritt verwendet wird, ist vom UrhG anscheinend nicht erfaßt, solange die eigentliche Kopie am Ende auf Papier o.ä. Medium erfolgt und die digitalen Daten nach Ausgabe auf Papier nicht mehr existieren. Vielleicht mache ich das auch mal, wenn sich herausstellen sollte, daß meine Auffassung des UrhG hier kraß von der eigentlichen Rechtslage abweicht. Aber trotzdem scheint es mir ebenso interessant zu sein, zu erfahren, wie das UrhG von normalen Bürgern, seien es nun Konsumenten oder selbst Urheber, wahrgenommen wird. Denn so eng, wie es manchmal (auch hier im Forum) dargestellt wird, scheint mir das UrhG gar nicht zu sein. Aber bitte dabei an eines denken: Das Forum hier ist ein öffentlich und allgemein zugängliches Medium, das definitiv nicht unter den Schutz der Privatkopie fällt. Was hier veröffentlicht wird, wird wirklich veröffentlicht, was eine Art der Verwertung und Vervielfältigung darstellt, auf die der Urheber sehr wohl alle Rechte besitzt!
  10. Da nach aktuellem Stand der Technik jeder Browser eine Kopie eines angezeigten Bildes darstellt, hat ein Urheber allerdings durch seine Zustimmung zur Verwendung seines Werkes auf einer Webseite implizit auch der Rechtmäßigkeit dieser Nutzung zugestimmt, oder aber der Webseitenbetreiber macht sich der Urheberrechtsverletzung schuldig und dürfte das geschützte Werk so nicht im WWW veröffentlichen. Der private Nutzer, der ein solches Werk dann betrachtet, kann ja nicht von einer Unrechtmäßigkeit der Vorlage ausgehen, wenn es keinen Grund für ein begründetes Mißtrauen dem Webseitenbetreiber gegenüber gibt.Was man natürlich nicht machen darf, ist eine digitale Kopie zur weiteren Verwendung anfertigen, aber z.B. eine Kopie des Logos als Ausdruck auf Papier ist legitim. Es geht auch nicht um ein Einverständnis zur freien Kopie oder Veröffentlichung eines urheberrechtlich geschützten Werkes. Das Vervielfältigungsrecht verbleibt wie die anderen Rechte gemäß UrhG selbstverständlich beim Urheber, aber das UrhG erlaubt ja die Vervielfältigung urheberrechtlich geschützter Werke gerade auch ohne explizite Zustimmung des Urhebers für privaten Gebrauch auf Papier o.ä. Medien, oder? Weil in den meisten Fällen der Urheber eines Werkes im Web dem Privatnutzer prinzipiell nicht bekannt ist. Mir geht es hier auch wirklich nur um die allgemeine Anwendbarkeit des UrhG, und nicht um den hier doch sehr speziellen Fall des Logos des Midgard-Forums.
  11. Alles völlig unbestritten, außer Absatz 7, der meiner Meinung nach hier wohl nicht anzuwenden ist. Selbstverständlich steht dem Urheber eines Werkes auch die Rechte zu, die sich damit verbinden. Auch das bleibt davon ja unberührt. Um das ganze hier aber einmal allgemein zu gestalten und von dem speziellen, hier emotional behandelten Fall des Midgard-Forum-Logos abzukommen, gehen wir man allgemein von Logos im Web aus, ok? Eine Webseite, die ein Logo einsetzt, sollte dazu ja das Veröffentlichungsrecht für das WWW vom Urheber nach §12 UrhG eingeräumt bekommen haben, denn sonst könnte der Urheber den Webseitenbetreiber ja abmahnen oder entsprechende Lizenzzahlungen vereinbaren. In so fern kann man prinzipiell ja von einer Zustimmung des Urhebrs für diese öffentliche Nutzung von Logos ausgehen, oder? Das WWW hat aber technisch bedingt die Eigenschaft, daß die Darstellung auf dem Client erfolgt. Daher muß man ja davon ausgehen, daß ein Urheber, der der Veröffentlichung seines Werkes im WWW zugestimmt hat, auch dieser Nutzung - mindestens stillschweigend - zustimmt. Damit wäre doch prinzipiell §11 und §12 UrhG genüge getan, oder? Um hier wieder auf die "Privatkopie" zu sprechen zu kommen... Das Gesetz schreibt ja nicht vor eine rechtmäßige Vorlage zu benutzen, sondern es fordert nur eine "nicht offensichtlich rechtswidrige" Vorlage. Wenn nun ein Urheber der Veröffentlichung seines Werkes im WWW zugestimmt hat, dann kann man als Privatperson nicht von einer rechtswidrigen Vorlage ausgehen, ergo darf man sich von dieser Vorlage eine erlaubte Kopie erstellen. Das selbe gilt analog sicher auch für Bücher. Wenn das Buch gedruckt wurde, und im Handel vertrieben wird, kann man als Privatperson von einer nicht rechtswidrigen Vorlage ausgehen. Solange das Urheberrechtlich geschütze Werk also für private Zwecke auf " Papier oder einem ähnlichen Träger..." vervielfältigt wird, ist es unerheblich, ob man dies selbst macht, oder entgeltlich in Auftrag gibt. Nun habe ich aber weiter gestöbert, und §23 UrhG "Bearbeitungen und Umgestaltungen" dürfte Dich wieder erfreuen, denn Für den speziellen Fall des Forumslogos bedeutet dies, daß der Gesetzgeber mir z.B. erlaubt das Logo in unveränderter Form von der Webseite auf Papier auszudrucken, oder mir das Logo in unveränderter Form entgeltlich für meine private Nutzung auf ein Mauspad oder T-Shirt drucken zu lassen. Der Gesetzgeber erlaubt es aber nicht das Logo in ein anderes Werk einzubinden, und dieses dann privat zu vervielfältigen! In so fern wäre die Verwendung in dem Fall, der Stein des Anstoßes war, nicht gestattet gewesen, nicht einmal für die private Nutzung. @Woolf: Ich hoffe dies stellt nun auch Dich zufrieden.
  12. Das war ja ein Punkt, den ich auch angesprochen hatte. Wenn Du vielleicht noch das entsprechende Gesetz zur Hand hättest?
  13. a) Die Firma X geht ja auch nicht hin und bietet mir die Verwendung eines geschützten Werkes zur Vervielfältigung an. Ich als natürliche Person bin nach dem Wortlaut des Gesetzes aber berechtigt für den privaten Gebrauch Vervielfältigungen herzustellen.b) Die Mittelbarkeit bezieht sich hierbei doch auf den zur Vervielfältigung Berechtigten, oder? Solange ich selbst weder unmittelbar noch mittelbar Erwerbszwecke beabsichtige, trifft das hier auch nicht zu. c) Das ist hier mal wieder schönes Juristendeutsch. Die Vorlage muß nicht rechtmäßig sein, sie darf nur nicht offensichtlich unrechtmäßig sein, was z.B. bei Logos auf Webseiten der Eigentümer der Logos ebenso wie im Handel offiziell erwerblicher Bücher kaum zu erwarten ist. d) Die Unentgeltlichkeit wird aber duch das anschließende "oder es sich um Vervielfältigungen auf Papier oder einem ähnlichen Träger" eingeschränkt. Dadurch sind z.B.entgeltliche Vervielfältigungen auf Papier wieder erlaubt. Das bezieht sich ja auch auf zusätzliche Sonderfälle. Es geht dabei um Zeitungen oder vergriffene Werke. Abschnitt 4 ist dabei keine Einschränkung, sondern eine Ausweitung.
  14. Hallo Olafsdottir, ich habe nur auf den Ursprung hingewiesen, da das Thema dort aufkam und HJ das moderiert hat. Das hier ist nichts gegen HJ, sondern eine rein prinzipielle Frage. Wenn man will, kann man das ganze gerne auch noch allgemeiner behandeln. So scheint es z.B. ebenfalls von dem selben UrhG gedeckt zu sein, daß man sich Papierkopien beliebiger Bücher zum privaten Gebrauch macht. Das wird sicher auch nicht unbedingt gerne von den Autoren gesehen, ist aber wohl auch vom deutschen Urheberrechtsgesetz gedeckt. Ich würde hier jedoch gerne eine völlig wertneutrale, allgemeine Betrachtung des Urheberrechtes diskutieren, und nicht irgendwelche persönliche Angriffe auslösen oder die Leistungen eigener Werke schmälern.
  15. Das ist im UrhG wohl unerheblich, da ich als Berechtigter ("eine natürliche Person zum privaten Gebrauch") das jemanden machen lasse. Solange das Ergebnis auf Papier oder ähnlichem Träger vorliegt, ist das nach dem vorliegenden Gesetzestext anscheinend erlaubt. Was wohl nicht erlaubt wäre, wäre ein Gewerbetreibender, der von sich aus mir ein kostenpflichtiges Angebot unterbreitet, so ein Logo zu benutzen und mir das Ergebnis zu verkaufen. Ein Copy-Shop ist prinzipiell auch jedermann zugänglich. Für den eigenen Privatgebrauch darf ich dort auch beliebige Werke kopieren (gegen Entgeld!), sofern die Vorlage keine offensichtlich rechtswidrig hergestellte Vorlage ist, was ja auch hier nicht gegeben ist.
  16. Hallo! Im Sylt-Con Strang kam das Thema auf, ob man für solche Zwecke Logos (z.B. Midgard, Midgard Forum) auf T-Shirts oder Mauspads verwenden darf. Dazu habe ich einmal den §53 UrhG bemüht, und dort heraus lese ich sinngemäß, daß ich als private Person von urheberrechtlich geschützten Werken "Vervielfältigungen auf Papier oder einem ähnlichen Träger mittels beliebiger photomechanischer Verfahren oder anderer Verfahren mit ähnlicher Wirkung" herstellen oder sogar für mich herstellen lassen darf! Rein vom Urheberrecht scheint damit die Herstellung von T-Shirts oder Mauspads (als ähnlicher Träger wie Papier) erlaubt zu sein, solange ich es ausschließlich für den Privatgebrauch und nicht zum Wiederverkauf herstelle oder jemanden damit beauftrage es für mich herzustellen. Die Frage an die rechtlich bewanderten Leute hier: Sehe ich das soweit richtig? Welches Gesetz greift bei Logos außer dem Urheberrecht? Wenn ein Logo ein eingetragenes Warenzeichen ist, gelten dort ja noch separate Bestimmungen, oder? Welches Gesetz umfaßt diese?
  17. Aber viel rechnen. Außerdem dauert es zu lange. Bei uns in der Umgebung haben wir ein paar Kämpfer, die es als Versagen ansehen, wenn ein normaler Kampf länger als 3 Runden dauert. Wie gesagt, das finde ich zu lasch. Aber eine Lösung, die allen gefällt, werden wir sowieso nicht finden... Trotzdem: weitermachen! Nein, denn die Regeln erlauben hier mehr, als einige realisitsch finden. Da aber der ganze Kampf nur ein Regelwerk ist, finde ich es sehr bedenklich und äußerst schnell tödlich, da zu sehr einzugreifen. Wozu überhaupt zusätzliche Würfelwürfe da einbauen? Wenn die Heiltränke griffbereit getragen werden, dann kann man sie auch benutzen, oder würfelst Du auch eine Gs, ob es dem Krieger im Kampf gelingt sein Schwert aus der Scheide zu ziehen? Außerdem schränkt ein Heiltrank die Beweglichkeit in keiner Weise ein, und auch gelegentliche, wenngleich ungezielte Schläge mit der Waffe in Richtung der Gegner sind beim Trinken noch möglich, um diese auf Distanz zu halten. Rein von der Logik des Ablaufes und der Mechanik der Regeln habe ich hier noch kein stichhaltiges Argument gesehen, das irgendwelche zusätzlichen Mali oder Würfelwürfe rechtfertigen würde.
  18. Ja, es ist eine Aktion im Nahkampf, und ein unmodifizierter PW:Gw reicht um die Waffe aufzuheben, wenn sie auf Deinem Feld liegt.Wieso sollte es seltsam sein, während des Kampfes einen Heiltrank zu trinken? Dafür sind die Dinger ja schließlich da. Das ist ja auch oft die einzige Möglichkeit, damit die Gruppe überlebt.
  19. Nein, das ist zu viel Würfelei und Rechnerei. Die Modifikationen sind zu hoch, und der Nutzen der Tränke wird ad Absurdum geführt, da ein schwerer Treffer fast unvermeidlich ist, und dieser Treffer oft mehr als 1W6 Schaden macht. Der Verlust weiterer Handlungsmöglichkeit reicht völlig aus. Und nur mal so von wegen ungünstigen Positionen beim Kampf: Wenn einem Kämpfer die Waffe herunter gefallen ist, muß er eine Aktion lang damit zubringen sie aufzuheben, und dabei nur einen normalen PW:Gw schaffen. Und wenn das Bücken bis auf den Boden dem Angreifer keinen Vorteil und dem Bückenden keinen Nachteil bringt, warum sollte es das Trinken eines Heiltrankes denn tun, bei dem man jederzeit ausweichen kann?
  20. Naja, wenn das jeder so tun würde, müßten die doch keine Photo-Handys mehr verkaufen!
  21. Das erklärt auch, warum, als ich mir heute mein Scart-Kabel kaufte, ich beim Betreten des Marktes gefragt wurde, ob ich in meinem modischen Herren-Handtäschchen "eine Kamera oder sowas" hätte... Rainer Wobei heutzutage eigentlich davon ausgegangen werden sollte, daß jeder Kunde ein Foto-Handy dabei hat. Was anderes findet man doch schon fast nicht mehr... Aber vielleicht sollte man sich ja doch mal den Spaß gönnen, und über 2-3 Monate die Preisentwicklung ausgesuchter Produkte im Mediamarkt und Konsorten zu beobachten. Das könnte doch eine sehr interessante Einsicht in deren Geschäftspraktiken ermöglichen.
  22. Raistlin

    Quote Test

    und? Klappt es?
  23. Tja, und schon kommt die nächste Schlappe... So was tut man ja auch nicht! http://www.heise.de/newsticker/meldung/54797
  24. Ein verzweifelter alter Druide, der nichts anzubieten hat, mag sich genötigt sehen, einem Abenteurer eine Geas aufzuerlegen, damit dieser ihm hilft. Aber ansonsten sehe ich den meißten Zwang als ziemlichen Eingriff in den Spielspaß...
  25. @Nix: Was Beschreibungen betrifft, sollte man doch schon lange kuriert sein, oder?
×
×
  • Neu erstellen...