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Urheberrecht / Copyright im Forum


Empfohlene Beiträge

Moderation :

@ Henry:

Der Strang bleibt offen, weil

1. er eigentlich für allgemeine Diskussionen über das Copyright gedacht war,

2. die von dir in deinem Posting angegriffenen Personen auch ein Recht auf eine öffentliche Antwort auf deine Angriffe hin haben,

3. der Vorgang um dieses Logo exemplarisch für weitere solche Ideen diskutiert werden kann,

4. du umgehend per PM und Email von dem strittigen Fall in Kenntnis gesetzt wurdest.

Wir können allerdings nicht bei jeder Diskussion so lange die Diskussion blocken, um auf eine Antwort zu warten. Dies ist ein öffentliches Diskussionsforum. Mag sein, dass dir die Diskussion hier nicht gefällt, aber das geht vielen mit vielen Diskussionen so. Wenn wir sie alle abschliessen würden, gäbe es nicht mehr viel zu diskutieren oder die Leute suchen sich eine andere Stelle (= anderer Strang) dafür.

 

Falls du Probleme mit dieser Moderation hast, kommt unten ein Link. Nur soviel: ich habe absichtlich moderiert, weil ich in diese Angelegenheit nicht direkt verwickelt bin.

 

Bei Nachfragen bitte eine PN an mich oder benutzt den Strang Diskussionen zu Moderationen

 

Hornack

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Also, bevor das jetzt wieder von vorne anfängt:

 

Mir geht das Thema langsam auf den Keks. So die ersten paar Beiträge hier konnte ich ja noch nachvollziehen. Über das Thema kann man wirklich ausgezeichnet streiten und ich war auch wirklich verärgert (Ich lasse es dahingestellt ob berechtigt oder nicht. Ich mag nicht schon wieder diskutieren). Aber irgendwann ist doch auch mal wieder gut, oder?

 

Endlose diskussionen die einfach nicht versachlicht werden können, weil die Ursache der Diskussion noch jedem bewusst ist funktioniert nicht wirklich gut.

 

Also meine Bitte: Lasst es gut sein.

 

Viele Grüße

hj

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Mittlerweile wurde es nach Alba teleportiert, dort freigelassen und ist nun hinter nicht-fliegenden, nicht-grünen Sauen her... Aber das gehötr hier nicht mehr hin.

 

Es ist übrigens auch das Logo der Edition, in der mein 1880-Quellenbuch erschienen ist (ohne den Bissmarck-Kopf allerdings). Dafür hatte Sandy das Logo angefertigt.

 

Rainer

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MIDGARD Forum, MIDGARD oder z.B. MIDGARD Konzil Logos sind künstlerische Werke, die alle samt urheberrechtlich geschützt sind. Wer die einfach benutzt muss sich nicht wundern, wenn er - im wahrsten sinne des Wortes - Ärger bekommt!! :motz::angryfire:

[/Quote]

 

Ich fürchte da irrst du, zumindest was die gängige Rechtsprechung betrift, sieht die es anders. "Nach Ansicht der Richter handelt es sich bei den übernommenen Bildern nicht um Werke der bildenden Kunst, die einen Schutz nach § 2 des Urheberrechtsgesetzes (UrhG) beanspruchen könnten. Vielmehr fehle es ihnen an der dafür notwendigen "Schöpfungshöhe", da nicht ersichtlich sei, dass für die verwendeten Effekte eine "Kunstfertigkeit vorgelegen habe, die nicht jedem gegeben sei". Auch ein Lichtbildschutz nach § 72 UrhG bestehe für die Computergrafiken nicht. Diese Vorschrift schütze nur die "persönliche Leistung des Lichtbildners". Eine Computergrafik sei dagegen nur das Ergebnis eines Programms, welches das Bild hervorbringe, "ohne eigenes selbständiges Zutun dessen, der den Computer bedient". Dagegen sei es beim Lichtbildner nicht damit getan, nur auf den Bildauslöser zu drücken. Aus diesem Grund ergebe sich ein rechtlicher Schutz für digitale Grafiken nur in Ausnahmefällen, so die Richter aus Hamm."

 

Quelle

 

Semour

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Die Meldung bei heise hatte ich damals auch gelesen. Eine "extreme" Begründung meiner Meinung nach. Wo liegt denn die Messlatte für eine "Schöpfungshöhe"? Wenn ein Gemälde 200 Jahre später im Louvre hängt? :worried:

[/Quote]

 

Die Messlatte für die Schöpfungshöhe ist doch im Zitat angegeben und bezieht sich auf einen Schöpfer, der ein Werk schaft, das Ausdruck seines persönlichen Könnens und das Können eben nicht trivial ist. Färben, verzerren, drehen und schattieren von Bildern auf dem PC ist eben kein Können des Schaffenden, sondern eine Fähigkeit des Programms und damit für jeden machbar. Demnach magelt es dem Werk, nach Meinung des Gerichts, eben an Schutzwürdigkeit.

Das deutsche Urheberrecht schütz eben nicht -wie hier so gerne angenommen wird- die Idee, sondern das Werk. Soetwas wie geistiges Eigentum existiert nach deutschem Recht nicht, denn das wäre die exklusive Nutzung einer Idee, eines Gedankens und Gedanken sollen nun mal nicht monopolisierbar sein.

Das Ganze mag einem sonderbar oder störend vorkommen, hat aber durchaus einen Sinn und Zweck.

 

Andererseits ist es genauso unsinnig, wenn Triviales geschützt werden könnte. Dies funktioniert aber erstaunlicherweise bei Marken; dort können große Firmen (mit vielen Anwälten) sogar einzelne Buchstaben schützen lassen.

 

Der Buchstabe an sich wäre nicht schützbar, sondern nur der Buchstabe in einer bestimmten Gestaltung.

Das Problem ist, das viele Firmen gerne auf Andere mit der Vermutung losgehen, daß diese eben den Gerichtsweg scheuen und sie so ihre Rechtsauffassung durchsetzen können, auch wenn sie völlig unsinnig ist.

 

Semour

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[...]

Die Messlatte für die Schöpfungshöhe ist doch im Zitat angegeben und bezieht

Naja, nicht richtig. Muss dann, wie bei solchen Urteilen üblich, immer von Fall zu Fall entschieden werden.

 

Die Messlatte für den Einzelfall ist hier sehr wohl vorgegeben, ein anderes Gericht könnte zwar anders entscheiden, würde aber sicher das vorliegende Urteil berücksichtigen, denn dort wo sich Interpretationsspielraum in der Definition der Schöpfungshöhe ergibt, greift jeder Jurist auf das zurück, was andere bereits zu diesem Thema ausgeführt haben. (Was ganz normal ist, jeder, der etwas zu entscheiden hat, sieht erstmal nach, wie andere sich den in diesem oder einem ähnlichen Fall verhalten haben)

 

"Kunstfertigkeit vorgelegen habe, die nicht jedem gegeben sei". Ok, es gibt vielleicht 100 Maler in Deutschland, die die Mona Lisa ziemlich gut malen können. Und wieviele (Computer) Grafiker gibt es, die eine aufwändige Computergrafik erstellen können? Ich finde vor allem "ohne eigenes selbständiges Zutun dessen, der den Computer bedient" etwas wirklichkeitsfremd. Photoshop bedienen oder mit Wasserfarben malen - was ist da schwieriger. :confused: Die Maus und die Pinsel machen nichts alleine.

 

Da muss man differenzieren, der Pinsel muss von der Hand geführt werden, die dem Künstler gehört und dieser muss über die entsprechende Kunstfertigkeit verfügen.

Die Hand, die eine Maus führt, bewegt diese nur zu einem Icon und lässt das Programm eine bereits vorgegebene Funktion ausführen, die das Bild verändert. Dazu muss 'der Künstler' nichts können. Was daran wirklichkeitsfremd ist, verstehe ich nicht ganz.

 

 

Der Buchstabe an sich wäre nicht schützbar, sondern nur der Buchstabe in einer

bestimmten Gestaltung.

Ok, aber wo ist bei einem magenta T in einer Serifenschrift die "Kunstfertigkeit" oder die "Schöpfungshöhe"? Sogar das T an sich als Logo zu nehmen bei einem Firmennamen, der mit T beginnt ist nicht so richtig innovativ :notify:

 

Gruß, Lo

 

Im Markenrecht gibt es keine Schöpfungshöhe.

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Da muss man differenzieren, der Pinsel muss von der Hand geführt werden, die dem Künstler gehört und dieser muss über die entsprechende Kunstfertigkeit verfügen.

Die Hand, die eine Maus führt, bewegt diese nur zu einem Icon und lässt das Programm eine bereits vorgegebene Funktion ausführen, die das Bild verändert. Dazu muss 'der Künstler' nichts können. Was daran wirklichkeitsfremd ist, verstehe ich nicht ganz.

 

Meiner Ansicht nach sind sowohl der Pinsel als auch das Computerprogramm nur ein Werkzeug in den Händen eines Künstlers, das dessen kreative Vorstellungskraft zum Ausdruck bringt. Eine aufwendige Computer-Grafik kann genausowenig wie ein Kunstgalerie-Bild von jedem Laien erstellt werden, nur weil man ihn vor einen Computer bzw. vor eine Leinwand setzt.

 

Livia

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Da muss man differenzieren, der Pinsel muss von der Hand geführt werden, die dem Künstler gehört und dieser muss über die entsprechende Kunstfertigkeit verfügen.

Die Hand, die eine Maus führt, bewegt diese nur zu einem Icon und lässt das Programm eine bereits vorgegebene Funktion ausführen, die das Bild verändert. Dazu muss 'der Künstler' nichts können. Was daran wirklichkeitsfremd ist, verstehe ich nicht ganz.

 

Meiner Ansicht nach sind sowohl der Pinsel als auch das Computerprogramm nur ein Werkzeug in den Händen eines Künstlers, das dessen kreative Vorstellungskraft zum Ausdruck bringt. Eine aufwendige Computer-Grafik kann genausowenig wie ein Kunstgalerie-Bild von jedem Laien erstellt werden, nur weil man ihn vor einen Computer bzw. vor eine Leinwand setzt.

 

Livia

 

Das Urteil sagt ja auch, das es im Ausnahmefall so sein kann.

 

Das zwischen Pinsel und Programm ein himmelweiter Unterschied besteht habe ich jetzt oft genug dargelegt. Ich denke, die Argumentation kann man verstehen, wenn man will. Über persönliche Einschätzungen lässt sich schwer diskutieren.

 

Semour

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Die Hand, die eine Maus führt, bewegt diese nur zu einem Icon und lässt das Programm eine bereits vorgegebene Funktion ausführen, die das Bild verändert. Dazu muss 'der Künstler' nichts können. Was daran wirklichkeitsfremd ist, verstehe ich nicht ganz.

 

Semour, Du hast offensichtlich niemals ernsthaft mit Photoshop und ähnlichen Programmen gearbeitet. Sonst würdest du so etwas nicht ernsthaft behaupten!

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Die Hand, die eine Maus führt, bewegt diese nur zu einem Icon und lässt das Programm eine bereits vorgegebene Funktion ausführen, die das Bild verändert. Dazu muss 'der Künstler' nichts können. Was daran wirklichkeitsfremd ist, verstehe ich nicht ganz.

 

Semour, Du hast offensichtlich niemals ernsthaft mit Photoshop und ähnlichen Programmen gearbeitet. Sonst würdest du so etwas nicht ernsthaft behaupten!

 

Offensichtlich haben das die Richter auch nie, denn sonst wäre dieses Urteil nicht denkbar!

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Die Hand, die eine Maus führt, bewegt diese nur zu einem Icon und lässt das Programm eine bereits vorgegebene Funktion ausführen, die das Bild verändert. Dazu muss 'der Künstler' nichts können. Was daran wirklichkeitsfremd ist, verstehe ich nicht ganz.

 

Semour, Du hast offensichtlich niemals ernsthaft mit Photoshop und ähnlichen Programmen gearbeitet. Sonst würdest du so etwas nicht ernsthaft behaupten!

 

Offensichtlich haben das die Richter auch nie, denn sonst wäre dieses Urteil nicht denkbar!

 

Das mag so sein, allerdings weiß ich nicht, wie der konkrete Fall beschaffen war. Man kann mit Bildbearbeitungssoftware natürlich auch in der im Urteil beschriebenen Weise arbeiten. Das Problem liegt in der Verallgemeinerung auf jegliche Arbeit mit Computer gestützter Grafik.

Wobei der zitierte Artikel zumindest die Vermutung nahelegt, dass die Richter das allgemein annähmen...

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Die Erstellung von Schrifttypen (auch und gerade Computerschriften) ist auf jeden Fall ein Vorgang in entsprechender geistiger Höhe. Die Collagen von Klaus Staek zum Bsp. waren auch schon immer geschützt. Und Kollagen macht man auch schon im Kindergarten. Hier ist wie ihn vielen Fällen eine Einzelfallprüfung notwendig.

 

Probelm bei der ganzen Sache: Es gibt ja nicht nur das Urheberrecht. Mein Einwand, dass man z.B. die Gemeinde Sylt fragen sollte, kam nicht ganz von ungefähr. Es kann tatsächlich passieren, wenn man einen Ortsnamen verwendet, daß sich die Gemeinde dagegen wehrt, weil sie nicht mit der Sache in Verbindung gebracht werden. (Z.B. NPD Parteitag Ketsch - da hätte ich sogar noch Verständnis für die Gemeinde, wenn sie da dagegen wäre)

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Die Hand, die eine Maus führt, bewegt diese nur zu einem Icon und lässt das Programm eine bereits vorgegebene Funktion ausführen, die das Bild verändert. Dazu muss 'der Künstler' nichts können. Was daran wirklichkeitsfremd ist, verstehe ich nicht ganz.

 

Semour, Du hast offensichtlich niemals ernsthaft mit Photoshop und ähnlichen Programmen gearbeitet. Sonst würdest du so etwas nicht ernsthaft behaupten!

 

Scheinbar ist die Wahrheit nicht offensichtlich. Ich arbeite des Öfteren mit Bildbearbeitungsprogrammen, erstelle Icons, Illustrationen und Piktogramme.

 

Nebenbei, auch wenn es dir so vorkommen mag, ich behaupte das nicht, sondern ich versuchte zu erklären, was in dem Urteil gemeint ist. Die Schöpfungshöhe ergibt sich nunmal aus dem individuellen Können des Künstlers und nicht aus dem Können des Programms.

 

Semour

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Die Erstellung von Schrifttypen (auch und gerade Computerschriften) ist auf jeden Fall ein Vorgang in entsprechender geistiger Höhe.

 

Nein, es ist in keinem Fall auf jeden Fall ein Werk der bildenden Kunst. Auch hier gibt es sehr hohe Hürden, wann eine Schriftschnitt ein Werk der Bildenden Kunst ist und wann nicht. So wollte auch der BGH früher schon in einem Rechststreit in der Schrift Candida kein urheberrechtlich geschütztes Werk sehen. (Candida ist eine Antiquaschrift aus der Garamondfamilie)

 

[..]Hier ist wie ihn vielen Fällen eine Einzelfallprüfung notwendig.

 

Auch das von mir angesprochene Urteil sagt, im Einzelfall kann es sein, dass es ein Werk der bildenden Kunst ist.

 

Probelm bei der ganzen Sache: Es gibt ja nicht nur das Urheberrecht. Mein Einwand, dass man z.B. die Gemeinde Sylt fragen sollte, kam nicht ganz von ungefähr. Es kann tatsächlich passieren, wenn man einen Ortsnamen verwendet, daß sich die Gemeinde dagegen wehrt, weil sie nicht mit der Sache in Verbindung gebracht werden. (Z.B. NPD Parteitag Ketsch - da hätte ich sogar noch Verständnis für die Gemeinde, wenn sie da dagegen wäre)

 

Das wäre dann das Namensrecht aus dem BGB und in diesem Thread sollte es doch um Urheberrecht gehen.

 

Semour

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Ich fürchte da irrst du, zumindest was die gängige Rechtsprechung betrift, sieht die es anders. "Nach Ansicht der Richter handelt es sich bei den übernommenen Bildern nicht um Werke der bildenden Kunst, die einen Schutz nach § 2 des Urheberrechtsgesetzes (UrhG) beanspruchen könnten. Vielmehr fehle es ihnen an der dafür notwendigen "Schöpfungshöhe", da nicht ersichtlich sei, dass für die verwendeten Effekte eine "Kunstfertigkeit vorgelegen habe, die nicht jedem gegeben sei". Auch ein Lichtbildschutz nach § 72 UrhG bestehe für die Computergrafiken nicht. Diese Vorschrift schütze nur die "persönliche Leistung des Lichtbildners". Eine Computergrafik sei dagegen nur das Ergebnis eines Programms, welches das Bild hervorbringe, "ohne eigenes selbständiges Zutun dessen, der den Computer bedient". Dagegen sei es beim Lichtbildner nicht damit getan, nur auf den Bildauslöser zu drücken. Aus diesem Grund ergebe sich ein rechtlicher Schutz für digitale Grafiken nur in Ausnahmefällen, so die Richter aus Hamm."

 

Quelle

 

Semour

Nice try. Ich liebe solche "Halbzitate". Nach Lektüre Deiner weiterführenden Argumentation wundert mich nicht, das Du folgendes Zitat weggelassen hast:
[...]Professor Nikolaus Forgó vom Institut für Rechtsinformatik der Universität Hannover kritisierte gegenüber heise online das Urteil: Zwar lasse sich ohne Kenntnis des konkreten Falls keine Aussage über die Schutzfähigkeit der einzelnen Elemente treffen. Problematischer sei nach Ansicht von Forgó aber insbesondere die Verneinung der Anwendbarkeit von § 72 UrhG. Dieser schütze nämlich "Lichtbilder und Erzeugnisse, die ähnlich wie Lichtbilder hergestellt werden", unabhängig davon, ob Schöpfungshöhe erreicht wurde. Das Gericht ignoriere die Frage, ob eine Grafik, die aus einem Lichtbild hergestellt wird, "ähnlich" wie das Lichtbild selbst erstellt wurde, vollständig. Möglicherweise sei diese Versäumnis auf technisches Unverständnis des Gerichts hinsichtlich der Funktion von Grafikprogrammen zurückzuführen.

 

Zwar stellt das Urteil des OLG Hamm sicher keinen Freibrief für die Übernahme fremder Inhalte im Web oder gar die "Legalisierung von Website-Klau" dar. Für große Unsicherheit unter Designern und Website-Betreibern dürfte die Entscheidung der Richter aber sicherlich sorgen. (Joerg Heidrich) / (jk/c't)

Und nachdem Du offensichtlich zumindest teilweise Erfahrung mit der Rechtsprechung zu haben scheinst/glaubst, sollte Dir auch bewußt sein, das Urteile zwar gerne als Entscheidungsvorlage verwendet werden, aber noch lange nicht immer als "Gesetz" gelten, sondern andere Gerichte in ähnlichen Fällen sehr wohl auch anders Entscheiden können.

 

Mit Deiner Argumentation wären de-facto auch keine Foto's mehr schützenswert, weil schließlich die Kamera das Bild gemacht hat -- der Mensch mußte ja nur auf einen Knopf drücken.

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Nice try. Ich liebe solche "Halbzitate". Nach Lektüre Deiner weiterführenden Argumentation wundert mich nicht, das Du folgendes Zitat weggelassen hast:
[...]Professor Nikolaus Forgó vom Institut für Rechtsinformatik der Universität Hannover kritisierte gegenüber heise online das Urteil: Zwar lasse sich ohne Kenntnis des konkreten Falls keine Aussage über die Schutzfähigkeit der einzelnen Elemente treffen. Problematischer sei nach Ansicht von Forgó aber insbesondere die Verneinung der Anwendbarkeit von § 72 UrhG. Dieser schütze nämlich "Lichtbilder und Erzeugnisse, die ähnlich wie Lichtbilder hergestellt werden", unabhängig davon, ob Schöpfungshöhe erreicht wurde. Das Gericht ignoriere die Frage, ob eine Grafik, die aus einem Lichtbild hergestellt wird, "ähnlich" wie das Lichtbild selbst erstellt wurde, vollständig. Möglicherweise sei diese Versäumnis auf technisches Unverständnis des Gerichts hinsichtlich der Funktion von Grafikprogrammen zurückzuführen.

 

Zwar stellt das Urteil des OLG Hamm sicher keinen Freibrief für die Übernahme fremder Inhalte im Web oder gar die "Legalisierung von Website-Klau" dar. Für große Unsicherheit unter Designern und Website-Betreibern dürfte die Entscheidung der Richter aber sicherlich sorgen. (Joerg Heidrich) / (jk/c't)

Und nachdem Du offensichtlich zumindest teilweise Erfahrung mit der Rechtsprechung zu haben scheinst/glaubst, sollte Dir auch bewußt sein, das Urteile zwar gerne als Entscheidungsvorlage verwendet werden, aber noch lange nicht immer als "Gesetz" gelten, sondern andere Gerichte in ähnlichen Fällen sehr wohl auch anders Entscheiden können.

 

Mit Deiner Argumentation wären de-facto auch keine Foto's mehr schützenswert, weil schließlich die Kamera das Bild gemacht hat -- der Mensch mußte ja nur auf einen Knopf drücken.

 

Jetzt muss ich als "neutraler Beobachter auch mal was sagen:

 

Semour versucht hier schon die ganze Zeit das Urteil wiederzugeben. Nicht er behauptet, dass die Computerwerke, so nennen ich sie mal, keine Kunst sind, sondern die Richter. Wenn das mal von euch erkannt würde, wäre dem Strang schon geholfen.

 

Desweiteren folgendes etwas überspitzt ausgedrückt:

 

Es gibt zu jeder noch so klaren Rechtsauffassung einen Professor, der etwas gegenteiliges behauptet. Und sie lieben es, zitiert zu werden.

Also ist die Meinung des Rechtsinformatikes erstmal völlig unerheblich,solange nicht etwas anderes in nächster Instanz entschieden wird. Ganz einfach. Ob der meint, das Urteil sei falsch oder in China fällt ein Sack Reis um, ist ungefähr gleichwertig.

 

Das Gericht entscheidet, der Prof äußert nur seine ganz persönliche Meinung. Damit kannst du in einem Rechtsstreit keinen Blumentopf gewinnen, solange nichts anderes entschieden wurde.

 

P.S: Hat mal einer den von Prados erwähnten Artikel gelesen ?

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Semour versucht hier schon die ganze Zeit das Urteil wiederzugeben. Nicht er behauptet, dass die Computerwerke, so nennen ich sie mal, keine Kunst sind, sondern die Richter. Wenn das mal von euch erkannt würde, wäre dem Strang schon geholfen.[/Quote]

 

Schön, das dies noch bemerkt wird.

 

P.S: Hat mal einer den von Prados erwähnten Artikel gelesen ?

 

Ja, falls es sich dabei um den Artikel auf s.190 handeln sollte. Dieser geht in der Sache nicht über den Inhalt hinaus, auf den ich im ersten Posting verlinkt habe.

 

Semour

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Nice try. Ich liebe solche "Halbzitate". Nach Lektüre Deiner weiterführenden Argumentation wundert mich nicht, das Du folgendes Zitat weggelassen hast:[...] Das Gericht ignoriere die Frage, ob eine Grafik, die aus einem Lichtbild hergestellt wird, "ähnlich" wie das Lichtbild selbst erstellt wurde, vollständig.[/Quote]

 

Aus diesem Grund ergebe sich ein rechtlicher Schutz für digitale Grafiken nur in Ausnahmefällen, so die Richter aus Hamm."[/Quote]

 

Ich weiß zwar nicht, was ein 'Halbzitat' ist, aber in dem Zusammenhang, möchte ich drauf hinweisen, das Fargo das Gericht kritisiert, eine Entscheidung in einer Sache nicht getroffen zu haben, die dem Gericht überhaupt nicht zur Entscheidung vorlag.

 

Das Gericht ging der Frage nach digitalen Grafiken nach. Eine Fotographie als solche erlangt unter ganz anderen Gesichtspunkten den Schutz des Urheberrechts, als eine Grafik. Wie das im Fall einer verfremdeten Fotografie zu sehen ist, kann zwar auch diskutiert werden, war aber gerade nicht das Thema. Die Grafiken, auf die sich das Urteil bezieht, sind jedenfalls nicht unter Verwendung von Fotografien erstellt worden.

 

Und nachdem Du offensichtlich zumindest teilweise Erfahrung mit der Rechtsprechung zu haben scheinst/glaubst, sollte Dir auch bewußt sein, das Urteile zwar gerne als Entscheidungsvorlage verwendet werden, aber noch lange nicht immer als "Gesetz" gelten, sondern andere Gerichte in ähnlichen Fällen sehr wohl auch anders Entscheiden können.

 

Das hatte ich meines Wissens auch schon irgendwo erwähnt. Eine andere Entscheidung in einem ähnlichen Fall halte ich allerdings für äußerst unwahrscheinlich, denn es wird schon immer ein sehr hoher Anspruch an die Werke der angewandten oder bildenden Kunst gelegt, wenn es darum geht, ob sie denn urherrechtlichen Schutz geniesen.

Außerdem verneinte auch das Urteil nicht, das computergenerierte Grafiken urheberechlich geschütz sein können, das Werk muss nur über das Maß des Gewöhnlichen hinaus über Originalität und Kunstfertigkeit verfügen.

 

Mit Deiner Argumentation wären de-facto auch keine Foto's mehr schützenswert, weil schließlich die Kamera das Bild gemacht hat -- der Mensch mußte ja nur auf einen Knopf drücken.

 

Also, nochmal, es war nicht meine Argumentation und es gibt immernoch einen Unterschied zwischen Werken nach §2 und besondernen Bestimmungen, wie in §72 UrhG. Auch Software oder Datenbanken sind als besondere Werke im UrhG geschütz, ohne das es der Prüfung der Schöpfungshöhe bedarf.

 

Der Unterschied zwischen Computerprogramm und Fotoapparat dürfte auch klar sein. Man gebe 10 Leuten einen Fotoapparat und lasse sie ein bestimmtes Motiv fotographieren. In der Regel erhält man hier 10, vermutlich oft ähnliche, aber dennoch verschiedene Bilder.

Gibt man 10 Leuten eine Grafik, lässt sie auf diese die Funktion eines Programms anwenden, wird man 10 gleiche Ergebnisse bekommen.

Dies soll nur verdeutlichen, dass es auch hier noch Unterschiede zwischen vermeintlich analogen Fällen gibt. Man kann dieses Beispiel sicher auch an diversen Einzelfällen, unter bestimmten Bedingungen auch angleichen, bzw. einen Fall finden, wo auch beim Programm 10 verschiedene Ergebnisse heraus kommen. Aber das ist eben nicht die (modellhafte) Annahme, die dem Urteil zugrunde liegt. Die Annahme soll ja auch nur die regelmäßig vorkommenenden Fälle abdecken.

 

Semour

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P.S: Hat mal einer den von Prados erwähnten Artikel gelesen ?

 

Ja, und ich verstehe jetzt auch das Urteil. Es war schon praktischz, die betreffenden Grafiken gesehen zu haben. Es ist verständlich, dass man es hier so sehen kann, dass es keinen besonderen Schutz für die Arbeit gibt. Und das Urteil sagt nach dem Artikel auch nichts über komplexere Grafiken aus, sondern äußert sich nur zur Schöpfungshöhe vergleichbar einfacher Grafiken.

 

Ich denke, viel in dieser Diskussion beruht auf missverstandenen und anders gewichteten Aussagen. In der Sache sind sich eigentlich alle gar nicht mal so fern.

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