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Urheberrecht / Copyright im Forum


Empfohlene Beiträge

Geschrieben

:wave:,

Ich verstehe absolut nicht, warum die Leute beim Copyright und Urheberrecht solche Gefahrensucher sind? Da ganze ist für Laien relativ unübersichtlich, mit überraschenden aber einwandfreien Regelungen gespickt. Und es kann sehr, sehr ungerecht gehandhabt werden, wenn einer für seine Urheberrechtsverletzungen abgemahnt wird und der andere zufällig nicht.

 

Wenn ich solche blauäugigen Argumente wie die von Dir, Parathion, lese, habe ich nur eine Bitte: Mach' es einfach. Mach' das was Du für erlaubt hälst, informiere den Rechte-Inhaber und berichte uns dann wie der Weg durch die Instanzen gelaufen ist.

 

Kazzirah, diese Geduld möchte ich haben. Die Geduld das das jedes verd... Mal im Forum wieder und wieder geduldig zu erklären. :männlicherhändedruc

Geschrieben

Jetzt mal nur mit dem Hausverstand an die Sache herangegangen: Der Urheber erschuf ein Werk. Auch wenn dieses Werk digitalisierbar, kopierbar oder sonst etwas ist, bleibt er Urheber des Werkes. Er erbrachte eine Leistung. Folglich darf er auch den Nutzen aus dieser Leistung ziehen. Dies dürfte selbstverständlich sein. Für diese Wertung benötigt man auch kein Studium der Rechtswissenschaften.

 

Wenn man dies im Sinn behält, kann man m. E. durchaus ein Gefühl dafür entwickeln, was geht und was nicht geht oder was in einer Grauzone liegt. Wenn ich ein Werk kopiere und es bei ebay vertickere, geht das halt gar nicht. Ich entziehe dadurch dem Urheber seinen wohlverdiente Kohle. Wenn ich von einem Werk eine Fotokopie anfertige, weil ich nicht im Original rumschmieren will, ist das in Ordnung. Wenn ich diese Kopie zusammen mit dem Original verkaufe, ist dies auch in Ordnung. Wenn ich mir von einem Kumpel ein nicht mehr erhältliches Abenteuer ausleihe um es für meine Zwecke verwende ist dies wohl im Bereich einer Grauzone. Mit Grauzone meine ich, dass es eigentlich verboten ist, mir aber vermutlich kein Strick daraus gedreht wird. Ich befinde mich also in einem Bereich, wo der Urheber vermutlich seine Genehmigung erteilen würde, wenn ich ihn fragen würde.

 

Was ich mit all dem gesülze sagen will ist; eigentlich weiß jeder, wann er die Grenze zur Rechtsverletzung überschreitet, nämlich immer dann, wenn er dem Urheber seinen Gewinn an dessen Werk vorenthält. Für diese Feststellung muss man nun wirklich kein Jurist sein.

Geschrieben

@Tuor: Wenn es so einfach wäre, bräuchsten wir keine Juristen. Wir haben aber jede Menge Juristen. Und wir haben jede Menge auslegungsfähiger Gesetze (Leider nimmt die Qualität der Gesetze stetig ab. Zumindest in den Bereichen in denen ich es täglich mitbekomme). Ich denke man begeht keinen Fehler, wenn man erstmal so wie du an die Sache herangeht. Juristische Sicherheit erlangt man damit leider nicht.

 

Gruß

Frank

Geschrieben
Wenn ich solche blauäugigen Argumente wie die von Dir, Parathion, lese, habe ich nur eine Bitte: Mach' es einfach. Mach' das was Du für erlaubt hälst, informiere den Rechte-Inhaber und berichte uns dann wie der Weg durch die Instanzen gelaufen ist.

 

Was soll ich genau machen? Ich wollte nie was kopiertes verkaufen.

 

Und: Seit wann werden Beleidigungen im Forum geduldet?

 

Ich setz nochmal von vorne an:

 

Ich nehme ein urheberrechtlich geschütztes Werk (z.B. aus einer Bibliothek ausgeliehen, ich muss es noch nicht einmal besitzen) und trage es zum Copyshop. Ich bitte den Inhaber des Shops davon eine Kopie anzufertigen (auszugsweise, oder auch komplett bei älteren Werken). Das Anfertigen der Kopie ist noch legal, richtig? Nun bitte ich den Inhaber des Shops mir das Ganze zu verkaufen, zu einem Preis, der sicher über den Herstellungskosten der Kopie liegt. Er tut es ziemlich sicher, ja er macht sogar Gewinn dabei und lebt davon! Immer noch legal, oder? Ich besitze nun diese Kopie und darf sie ein Leben lang behalten, d.h. es ist keine zeitlich eingeschränkte Lizenz. Immer noch legal? Fein!

 

Nun suche ich andere Beispiele von materiellen Gütern, die ich zwar legal erworben habe und besitzen darf, die ich aber nicht legal weiterverkaufen darf, sondern entweder ewig behalten oder aber vernichten muss (was ist eigentlich mit dem Vererben von Fotokopien, wäre das Eurer Meinung nach erlaubt?).

 

Fällt Euch hierzu was ein?

 

NB: Es gab vor kurzem ein Urteil, nach dem eine Spielregel als "Anleitung für den menschlichen Geist" keine schöpferische Höhe hat und damit keinen Urheberrechtsschutz genießt. Die reinen Midgardregeln wären theoretisch somit frei verwendbar, wenn das Urteil generell gelten würde (was idR kein Urteil hergibt). Weitergesponnen können Abenteuermodule als weitere Ausarbeitung/Auslegung/Konkretisierung von Spielregeln gelten. Und schon wird´s wieder ziemlich unsicher, ob der ganze Urheberrechtszirkus überhaupt greift.

Geschrieben
Wenn ich solche blauäugigen Argumente wie die von Dir, Parathion, lese, habe ich nur eine Bitte: Mach' es einfach. Mach' das was Du für erlaubt hälst, informiere den Rechte-Inhaber und berichte uns dann wie der Weg durch die Instanzen gelaufen ist.

 

Was soll ich genau machen? Ich wollte nie was kopiertes verkaufen.

 

Und: Seit wann werden Beleidigungen im Forum geduldet?

 

Ich setz nochmal von vorne an:

 

Ich nehme ein urheberrechtlich geschütztes Werk (z.B. aus einer Bibliothek ausgeliehen, ich muss es noch nicht einmal besitzen) und trage es zum Copyshop. Ich bitte den Inhaber des Shops davon eine Kopie anzufertigen (auszugsweise, oder auch komplett bei älteren Werken). Das Anfertigen der Kopie ist noch legal, richtig? Nun bitte ich den Inhaber des Shops mir das Ganze zu verkaufen, zu einem Preis, der sicher über den Herstellungskosten der Kopie liegt. Er tut es ziemlich sicher, ja er macht sogar Gewinn dabei und lebt davon! Immer noch legal, oder? Ich besitze nun diese Kopie und darf sie ein Leben lang behalten, d.h. es ist keine zeitlich eingeschränkte Lizenz. Immer noch legal? Fein!

 

Nun suche ich andere Beispiele von materiellen Gütern, die ich zwar legal erworben habe und besitzen darf, die ich aber nicht legal weiterverkaufen darf, sondern entweder ewig behalten oder aber vernichten muss (was ist eigentlich mit dem Vererben von Fotokopien, wäre das Eurer Meinung nach erlaubt?).

 

Fällt Euch hierzu was ein?

 

NB: Es gab vor kurzem ein Urteil, nach dem eine Spielregel als "Anleitung für den menschlichen Geist" keine schöpferische Höhe hat und damit keinen Urheberrechtsschutz genießt. Die reinen Midgardregeln wären theoretisch somit frei verwendbar, wenn das Urteil generell gelten würde (was idR kein Urteil hergibt). Weitergesponnen können Abenteuermodule als weitere Ausarbeitung/Auslegung/Konkretisierung von Spielregeln gelten. Und schon wird´s wieder ziemlich unsicher, ob der ganze Urheberrechtszirkus überhaupt greift.

 

Du kannst hier erzählen so viel du willst:

 

Du darfst nicht einfach Sachen kopieren und verkaufen. Punkt.

Ich wüsste auch nicht, wo Elsa oder andere da Ansprüche anmelden sollten.

Geschrieben
@Tuor: Wenn es so einfach wäre, bräuchsten wir keine Juristen. Wir haben aber jede Menge Juristen. Und wir haben jede Menge auslegungsfähiger Gesetze (Leider nimmt die Qualität der Gesetze stetig ab. Zumindest in den Bereichen in denen ich es täglich mitbekomme). Ich denke man begeht keinen Fehler, wenn man erstmal so wie du an die Sache herangeht. Juristische Sicherheit erlangt man damit leider nicht.

 

Gruß

Frank

 

Ich bin selber Jurist und weiß natürlich, dass es nicht ganz so einfach ist. Ich bin aber dennoch der Meinung, dass man die größten Fehler schon vermeiden kann, wenn man einfach mal mit klarem Verstand und gesunden Moralvorstellungen an die Sache herangeht. Im „Juristendeutsch auch Parallelwertung“ in der Leihensphäre genannt. Hier würde ja eigentlich schon der Grundsatz reichen: „Was dein ist, ist dein – was mein ist, ist mein.“

Geschrieben

Du kannst hier erzählen so viel du willst:

 

Du darfst nicht einfach Sachen kopieren und verkaufen. Punkt.

Ich wüsste auch nicht, wo Elsa oder andere da Ansprüche anmelden sollten.

 

Du könntest es wissen, wenn Du die Beiträge zur VG Wort gelesen hättest.

 

Im übrigen war das ein recht sinnfreier Beitrag von Dir. Die Welt ist nicht immer so (einfach), wie man sie gerne hätte.

Geschrieben
@Tuor: Wenn es so einfach wäre, bräuchsten wir keine Juristen. Wir haben aber jede Menge Juristen. Und wir haben jede Menge auslegungsfähiger Gesetze (Leider nimmt die Qualität der Gesetze stetig ab. Zumindest in den Bereichen in denen ich es täglich mitbekomme). Ich denke man begeht keinen Fehler, wenn man erstmal so wie du an die Sache herangeht. Juristische Sicherheit erlangt man damit leider nicht.

 

Gruß

Frank

 

Ich bin selber Jurist und weiß natürlich, dass es nicht ganz so einfach ist. Ich bin aber dennoch der Meinung, dass man die größten Fehler schon vermeiden kann, wenn man einfach mal mit klarem Verstand und gesunden Moralvorstellungen an die Sache herangeht. Im „Juristendeutsch auch Parallelwertung“ in der Leihensphäre genannt. Hier würde ja eigentlich schon der Grundsatz reichen: „Was dein ist, ist dein – was mein ist, ist mein.“

 

Wobei ich manchmal am gesunden Menschenverstand einiger Richter zweifeln muß ;)

 

Du kannst hier erzählen so viel du willst:

 

Du darfst nicht einfach Sachen kopieren und verkaufen. Punkt.

Ich wüsste auch nicht, wo Elsa oder andere da Ansprüche anmelden sollten.

 

Du könntest es wissen, wenn Du die Beiträge zur VG Wort gelesen hättest.

 

Im übrigen war das ein recht sinnfreier Beitrag von Dir. Die Welt ist nicht immer so (einfach), wie man sie gerne hätte.

 

Sicher nicht. Aber wenn es so wäre, wie du sagst, dann würde jeder nur ein Exemplar kaufen, es kopieren und in Massen bei E-Bay verschleudern.

 

Mal abgesehen davon, das es gegen die E-Bay Richtlinien verstößt und das es gegen meine Moralvorstellungen. Ich verkaufe ja auch nicht kopierte CDs bei E-Bay, obwohl es auf CD-Brenner eine Abgabe gibt.

Geschrieben (bearbeitet)
Wenn ich solche blauäugigen Argumente wie die von Dir, Parathion, lese, habe ich nur eine Bitte: Mach' es einfach. Mach' das was Du für erlaubt hälst, informiere den Rechte-Inhaber und berichte uns dann wie der Weg durch die Instanzen gelaufen ist.

 

NB: Es gab vor kurzem ein Urteil, nach dem eine Spielregel als "Anleitung für den menschlichen Geist" keine schöpferische Höhe hat und damit keinen Urheberrechtsschutz genießt. Die reinen Midgardregeln wären theoretisch somit frei verwendbar, wenn das Urteil generell gelten würde (was idR kein Urteil hergibt). Weitergesponnen können Abenteuermodule als weitere Ausarbeitung/Auslegung/Konkretisierung von Spielregeln gelten. Und schon wird´s wieder ziemlich unsicher, ob der ganze Urheberrechtszirkus überhaupt greift.

 

Das kommt dabei heraus, wenn Laien Urteile lesen.

 

Zur schöpferischen Höhe: In ständiger Rechtsprechung wird die Schwelle der Schöpferischen Höhe recht niedrig angesetzt. Dies muss auch so sein, denn es sollen nicht nur die Werke von Picasso, sondern auch Werke von geringerem schöpferischen Wert geschützt werden. Insbesondere soll der gesamte bereich des sog. Kunsthandwerks geschützt sein. Dies ist erforderlich, damit auch diese schöpferischen Leistungen von „niedrigerem Wert“ kapitalisiert werden können. Zugegeben ist die Sache recht schwammig. Dies muss sie aber auch sein, da man nicht alle Formen kreativen Schaffens vorhersehen kann. Hier spielt eine gewisse Individualität des Werkes eine Rolle. So nun zu der Bedienungsanleitung. Einer Bauanleitung von Ikea zum Aufbau eines Ivar- Regals fehlt es an jeglichem schöpferischen Wert. Du willst aber doch sicherlich das Midgardregelwerk mit einer solchen Bauanleitung vergleich wollen – oder?

Bearbeitet von Tuor
Geschrieben

Ah, Leute - ruhig Blut. Ich habe die Sache zur Kenntnis genommen. Ich kenne meine Rechte. Ich habe mich um die Sache gekümmert und darum gebeten, bei einem künftigen Angebot die Kopien weg zu lassen. Keine Sorge, ich war nicht brutal: es gab keine Abmahnung. Halte ich im vorliegenden Fall auch für übertrieben.

  • Like 1
Geschrieben

Parathion: Versetze Dich mal in die Autoren- oder Urheberposition und Du wirst merken, dass Dir was ganz sauer aufstößt. Und dass das nicht richtig sein kann.

 

Und nochmal: Probier es aus. Kopiere die Deiner Meinung nach die theoretisch frei verwendbaren Midgardregeln und berichte dann, wie es Dir erging. Ach nein, das wird Dir eher peinlich sein und daher nicht passieren - kein Problem, wir lassen es uns von Branwen erzählen.

 

Ich wäre sehr vorsichtig, das Urteil des Landgerichts Mannheim (Az. 7 O 240/07) auf alle Spiele zu übertragen. Es ging um wenig komplexe Würfelspiele mit kurzen Regeln.

Geschrieben

Die VG Wort ist eine Verwertungsgesellschaft. Sie ist vergleichbar mit der GEMA für Musiker.

 

Nur weil ein Restaurantbesitzer GEMA-Gebühren bezahlt, darf er noch lange nicht CDs kopieren und verkaufen. Und auch der GEMA Zuschlag auf CD-Rohlinge erlaubt es niemanden geschützte Werke zu kopieren.

 

Blox(istdochklar)mox

Geschrieben (bearbeitet)
Parathion: Versetze Dich mal in die Autoren- oder Urheberposition und Du wirst merken, dass Dir was ganz sauer aufstößt. Und dass das nicht richtig sein kann.

 

Und nochmal: Probier es aus. Kopiere die Deiner Meinung nach die theoretisch frei verwendbaren Midgardregeln und berichte dann, wie es Dir erging. Ach nein, das wird Dir eher peinlich sein und daher nicht passieren - kein Problem, wir lassen es uns von Branwen erzählen.

 

Ich wäre sehr vorsichtig, das Urteil des Landgerichts Mannheim (Az. 7 O 240/07) auf alle Spiele zu übertragen. Es ging um wenig komplexe Würfelspiele mit kurzen Regeln.

 

Ich habe extra geschrieben, dass Urteile idR nicht generalisierbar sind. Die Komplexität des Würfelspiels und die Länge der Regeln waren nicht Gegenstand des Urteils oder Teil der Urteilsbegründung, wenn ich mich recht entsinne.

 

Warum will mich eigentlich ständig jemand dazu anstiften, irgendwas zu tun?

 

Ich würde hier gerne eine sachliche Diskussion führen. Zu meinem Kopierbeispiel oben und der dort gestellten Frage habe ich noch keine sachliche Antwort gesehen (z.B. von Tuor, der doch sicher ein gewisses Rechtsverständnis hat).

Bearbeitet von Parathion
Geschrieben
Ich nehme ein urheberrechtlich geschütztes Werk (z.B. aus einer Bibliothek ausgeliehen, ich muss es noch nicht einmal besitzen) und trage es zum Copyshop. Ich bitte den Inhaber des Shops davon eine Kopie anzufertigen (auszugsweise, oder auch komplett bei älteren Werken). Das Anfertigen der Kopie ist noch legal, richtig? Nun bitte ich den Inhaber des Shops mir das Ganze zu verkaufen, zu einem Preis, der sicher über den Herstellungskosten der Kopie liegt. Er tut es ziemlich sicher, ja er macht sogar Gewinn dabei und lebt davon! Immer noch legal, oder? Ich besitze nun diese Kopie und darf sie ein Leben lang behalten, d.h. es ist keine zeitlich eingeschränkte Lizenz. Immer noch legal? Fein!

 

Nun suche ich andere Beispiele von materiellen Gütern, die ich zwar legal erworben habe und besitzen darf, die ich aber nicht legal weiterverkaufen darf, sondern entweder ewig behalten oder aber vernichten muss (was ist eigentlich mit dem Vererben von Fotokopien, wäre das Eurer Meinung nach erlaubt?).

 

Fällt Euch hierzu was ein?

Egal, ob uns was dazu einfällt oder nicht: Du darfst die Kopie eines Buches (oder Teile daraus), die Du ursprünglich einmal für Deinen privaten Gebrauch angefertigt hast (wozu Du berechtigt bist und was Du über die Kopiergebühr an die VG bezahlst), nicht verkaufen.
Geschrieben

Dazu hätte ich eben gerne eine Begründung. Der Inhaber des Copyshops hat ebenfalls eine Kopie angefertigt und an mich verkauft und begeht offensichtlich auch keinen Rechtsbruch.

Geschrieben
Dazu hätte ich eben gerne eine Begründung. Der Inhaber des Copyshops hat ebenfalls eine Kopie angefertigt und an mich verkauft und begeht offensichtlich auch keinen Rechtsbruch.
Der Inhaber des Copyshops wird den Teufel tun und Dir eine Copy verkaufen (zumindest wenn er halbwegs Ahnung hat). Er wird gerne eine Dienstleistung verkaufen und die besteht darin, Dir die nötige Technik zur Verfügung zu stellen, damit DU für Deinen Privatgebrauch kopieren kannst. Daran ändert sich selbst dann nichts, wenn ein Angestellter das Knöpfchen am Kopierer drückt.

 

Solwac

Geschrieben

Von der VG Wort selbst:

 

Für die Betreibervergütung sieht das Gesetz eine Vergütung von Euro 0,0103 pro Kopie (bzw. Euro 0,0256 für Kopien aus Schulbüchern) vor. Da jedoch die Zahl der urheberrechtlich relevanten Kopien im Einzelfall selbstverständlich nicht festgestellt werden kann, sehen die Tarife der VG Wort bzw. die von ihr abgeschlossenen Gesamtverträge mit Großbetreibern Pauschalierungen vor.

 

Beispiel: Du kaufst ein Buch mit 250 Seiten Umfang für 10€

Dann kopierst Du das, was eine Abgabe von 2,50€ macht. (Wobei ich keine Ahnung habe, wie die Verteilung der Abgabe funktioniert)

Nun verkaufst Du die Kopien für 5€, machst 2,50€ Gewinn und der Rechteinhaber theoretisch 7,50€ Verlust.

Und da Du ja das Orignal noch hast kannst Du immer wieder neue Kopien ziehen oder einfach direkt von der Original-Kopie neue Kopien anfertigen.

 

Ja, dass klingt wirklich sinnvoll

 

Gruß

Bernd

Geschrieben

@ Parathion:

Hast du dir einmal die Mühe gemacht, dir den Gesetzestext durchzulesen, bzw. den Link zu subito_doc.de? Der betreffende Paragraph ist eigentlich relativ eindeutig. Zeige mir bitte mal den Paragraphen im Urheberrecht, aus dem du deine Erkenntnis des Veräußerungsrechts ziehst. Du argumentierst rein nach Gefühl und ignorierst unsere Einwände, verschanzt dich hinter dem Zitat von der VG Wort, das aber mitnichten auch nur im Ansatz das beinhaltet, was du behauptest.

 

Zu deinem Copyshop-Beispiel: Du beauftragst, wie von Gesetz vorgesehen, den Laden damit, dir Kopien von einem augenscheinlich legal in deinem Besitz befindlichen Werk. Steht genau so im Gesetz. Der Copyshop müßte, wenn du den Auftrag dann doch nicht erfüllst, die Kopien vernichten, da er ohne diesen Auftrag die Kopien nicht anfertigen darf. Er darf sie nicht an jemand anders verkaufen.

 

Wo, bitte sehr, liest du bei der Seite der VG Wort, dass du Eigentumsrechte, insbesondere Verwertungsrechte an Kopien von urheberrechtlich geschützten Werken bekommst?

 

ad Spiele und Urheberrecht: Ich nehme an, du hast den Fall nur von Hörensagen mitbekommen. Denn du hast den Fall hier verzerrt wiedergegeben. Der Humboldt-Verlag hat ein Kompendium von Würfelspielen herausgebracht, in denen auch aktuelle Würfelspiele vorgestellt werden, nicht aber Regeltexte wörtlich zitiert wurden. Reiner Knizia sah seine Urheberrechte beschnitten, da sein Spiel "Heckmeck am Bratwurmeck" nach dieser Beschreibung seindeutig spielbar war.

Das urteil hat hier festgestellt, dass die Anleitung in diesem Falle als Gebrauchsanleitung zu werten ist und keine eigene schöpferische Höhe hat, was vor allem auch dara liegt, dass sie äußerst kurz ist und in ihrer Form keinen eigenen schöpferischen Wert hat. Das Spiel an sich ist als Idee nicht zu schützen. Die spezielle materielle Ausführung im übrigen bisweilen schon.

 

Wie unterscheidet sich ein Rollenspiel-Regelwerk nun von dem Regelwerk von "Heckmeck am Bratwurmeck"? Nun, es ist ein schriftliches Werk von gewissem Umfang, es ist nicht alleine ein Gebrauchstext, sondern hat auch einen literarischen Wert. Dieser ist geschützt. Du darfst also durchaus (in eigenen Worten) über die Inhalte (=Ideen) schreiben, nicht aber den genauen Wortlaut benutzen (außer in den relativ engen Grenzen des Zitatrechts innerhalb des Urheberrechts.

Geschrieben
Dazu hätte ich eben gerne eine Begründung. Der Inhaber des Copyshops hat ebenfalls eine Kopie angefertigt und an mich verkauft und begeht offensichtlich auch keinen Rechtsbruch.

 

 

Der Copyshop lässt sich seine Dienstleistung bezahlen, mehr nicht.

Geschrieben
Dazu hätte ich eben gerne eine Begründung. Der Inhaber des Copyshops hat ebenfalls eine Kopie angefertigt und an mich verkauft und begeht offensichtlich auch keinen Rechtsbruch.
Ich bin neulich mit einem Fahrrad nach Hause gefahren, was nicht abgeschlossen an einer Ecke stand. Hat prima geklappt und war somit offensichtlich kein Rechtsbruch.

 

Neulich hat mir ein Typ auf einem Parkplatz Lautsprecher aus seinem Transporter verkauft, ich habe sogar eine Quittung bekommen, also war es keine Hehlerware, obwohl an der Seite Inventarnummern vom Hessischen Rundfunk waren.

 

Was ich mit diesen hinkenden Vergleichen sagen will: Nur weil es geht oder es einer macht und danach keine polizeiliche Vorladung kommt ist es noch lange nicht erlaubt.

 

Und warum ich Dich auffordere bestimmte Dinge zu tun: Du brauchst offensichtlich das erlebte praktische Beispiel, damit Du merkst, dass Du auf dem Holzweg bist.

Geschrieben

Hi Marc

 

Deine Beispiele hinken aber gewaltig ;)

 

Zu Parathion:

Der Copy-Shop ermöglicht Dir im guten Glauben Kopien oder macht sie für Dich. Wenn Du danach damit gegen das Gesetz verstößt, in dem Du sie verkaufst, kann er da nichts für und er kann das weder überwachen noch verhindern.

 

Gruß

Bernd

Geschrieben

Wenn der Copyshop es nicht besser weiß, darf er annehmen, dass der Besitzer einer Sache auch der Eigentümer ist. Dies ist in § 1006 BGB nachzulesen. Also kann ich kein Fehlverhalten des Copyshops sehen. Aber eigentlich brauch man hier auch nur gesunden Menschenverstand und nicht die Gesetzbücher.

Geschrieben
Ich weiß nicht, wer dir das da genau gesagt hat, also in welcher Funktion sie da sitzt. In den meisten Uni-Bibliotheken hast du gute Chancen, dass das eine Studentische Hilfskraft ist.

Ja, sah aus wie eine ewige Studentin, 40. Semester würde ich tippen. Sie hat mir auch gesagt, dass ich unter keinen Umständen 'Private Nutzung' ankreuzen soll. Das wäre nur ein Fehler im Formular, der seit Ewigkeiten mitgeschleift wird. Das wäre komischer Weise genauso, falls ich bspw. ein Kapitel eines Buches aus der DNB kopiert haben möchte. Da gibt es auch diese ominöse private Verwendung.

Und dann war da noch das ominöse Seminar, das ich mal geleitet habe. Da war es komischer Weise so, dass man mir sagte, dass ich mit einer Kopie von Arbeitsmaterialien zu privaten Zwecken auf der sicheren Seite wäre. Bei wissenschaftlichen Zwecken würde man defizil zwischen Forschung und Lehre unterscheiden. Aber jetzt wo du es sagst, hätte ich mich wohl kaum auf die Aussagen von studentischen Hilfskräften verlassen dürfen.

 

-----

Naja, das führt eigentlich ein wenig vom eigentlichen Thema weg. Also zurück zum eigentlichen Fall. Dort erscheint mir die Rechtslage nicht sonnenklar. Ich sehe im Wesentlichen zwei Knackpunkte:

  1. Das Angebot erscheint mir weder durch die Schrankenbestimmung des privaten Gebrauchs (vulgo Privatkopie) gedeckt, noch ist es gewerblich
  2. Es handelte sich nicht um Kopien kompletter Werke, sondern nur um Teile daraus

 

zu 1) Ich nehme mal an, dass die Kopie rechtmäßig im Rahmen einer privaten Nutzung angefertigt wurde (Kopie für sich selbst oder Freunde/Verwandte). Mir stellt sich die Frage, ob einem tatsächlich nur die Option bleibt, die Kopie zu vernichten oder ob man sie in irgendeiner Art veräußern darf (und sei es sie zu verschenken). Auf der einen Seite also die Möglichkeit eine Kopie zur privaten Nutzung anzufertigen und auf der anderen Seite die Bestimmung, dass eine Vervielfältigung nicht gewerblichen Zwecken dienen darf. Ich sehe den vorliegenden Fall irgendwo in der Mitte, daher bin ich mir unschlüssig.

 

zu 2) Dem Augenschein nach handelt es sich um Teilkopien aus vergriffenen Spielwelten. Der Umfang dürfte in etwa in den Bereich der entsprechenden Rechtssprechung fallen. Ich bin mir ziemlich sicher, dass ich eine Kopie eines Abenteuers (also eine Teilkopie) aus einem vergriffenen Abenteuerband über eine Bibliothek erhalten würde. In der DNB sollten eigentlich alle Midgard-Publikationen erhältlich sein.

 

Ich bewerte im Übrigen die Rechte des Urhebers (bzw. die des Verlages) in einem solchen Zweifelsfall als vorrangig. Was mich im Wesentlichen an der Diskussion gestört hat, waren die Äußerungen, dass ein solches Angebot 'frech' oder 'dreist' wäre. Für mich hört sich das etwas scheinheilig an und ich möchte nicht wissen, welche Kopien diese Personen vielleicht in ihrem eigenen Besitz haben, die in einer ähnlich gearteten Grauzone liegen. Die private Nutzung kennt diverse Schranken (z.B. bzgl. des Umfangs) -- ob die immer so eingehalten werden :sly:

Geschrieben

Ich kann mir schon vorstellen, warum du keine „Private Nutzung“ ankreuzen sollst. Für private Zwecke dürfen Bücher nur in Auszügen, nicht aber vollständig kopiert werden. Für eine vollständige Kopie benötigst du wieder die Einwilligung des Urhebers. Anders ist es aber, wenn die Kopie wissenschaftlichen Zwecken dient, dann ist auch eine vollständige Kopie ohne Genehmigung des Urhebers erlaubt.

Geschrieben

Leute, es hat schon was von Volksbelustigung, wenn Branwen hier klar und eindeutig Stellung bezieht und manche Diskutanten das total zu ignorieren scheinen.

:popcorn:

 

Oder habt ihr Branwen auf eurer Ignorierliste?

 

 

Verstehen muss man das nicht, oder?

 

Euer

 

Bruder Buck

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