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Handgemenge: Abwehr eines Angriffes von außen möglich?


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Geschrieben

Hallo,

 

Kann ein sich im HGM befindlicher Charakter versuchen einen Angriff von außen abzuwehren?

 

Die Box auf Seite 77 Kodex (Schwierigkeiten bei Nahkampfabwehr) sagt dazu nichts.

Bedeutet dies, dass eine normale Abwehr möglich ist?

 

 

Danke

Geschrieben (bearbeitet)

Jemand im Handgemenge wehrt normal ab, einschl. der Angriffe von ausserhalb in ein Handgemenge.

 

Ein Aussenstehender bekommt aber eine WM+4 um ein Ziel im Handgemenge zu treffen.

Auf S.85 gibt es noch ein paar weitere "Einschränkungen" (Dolch, waffenlos z.B. nicht möglich, Zweihand-Hieb/Wurf-/Schusswaffe Zufallsziel).

Bearbeitet von seamus
Geschrieben

Der Abschnitt im Kodex, Seite 85, regelt die Problematik eines Angriffs in ein Handgemenge.

Der Abschnitt Abwehr, S. 71, regelt Beeinträchtigungen bei der Abwehr, die auch im Falle eines Handgemenges zutreffen.

  • 4 Monate später...
Geschrieben (bearbeitet)

Gilt ein im Handgemenge Festgehaltener als wehrlos?

 

Oder kann ein Festgehaltener von einer nicht am Handgemenge beteiligten Person dann sogar mit einer Waffe 

in Schach gehalten werden, oder direkt schwer Verletzt wie eine gefesselte Person?

 

(Ich glaube, im Beispiel des Kodex wird ein Festgehaltener durch eine außenstehende Person ohne weitere Schwieergkeiten gefesselt.)

 

Beste Grüße

 

Joc

Bearbeitet von JOC
Geschrieben (bearbeitet)

Schau dir mal den Passus im Kodex dazu an (S.86f.) "Festhalten & Losreißen":

Da steht drin, dass ein Festgehaltener nichts anderes machen kann, ausser einmal pro Runde versuchen sich loszureißen & auch dass er handlungsunfähig ist (letzte beiden Sätze des Abschnitts).

Somit steht nicht im Regeltext explizit drin, dass er wehrlos ist, aber S.71 führt ja auf, wann jemand als wehrlos anzusehen ist -u.a. gefesselt.

Für mich ist das somit eindeutig geregelt: So jemand zählt als wehrlos und müsste auch von ausserhalb in Schach gehalten werden können (sofern die Waffe nicht nur ein Dolch ist).

Bearbeitet von seamus
Geschrieben

Es wäre auch denkbar, dass mit dem Passus nur die eingeschränkten Handlungsmöglichkeiten gegenüber den "Handlungsmöglichkeiten im Handgemenge" gemeint sind.

Abwehr ist auch in diesen nicht explizit genannt, aber selbstverständlich dennoch möglich.

Eine Einschränkung der Abwehrmöglichkeiten kann also nur durch den Status "Wehrlos" oder "Ahnunglos" herrühren.

Da es keinen Verweis unter Wehrlos darauf gibt, würde ich das gerne gerne geklärt haben.

Geschrieben (bearbeitet)

Kann mich leider nur wiederholen bzgl. S.86 & dem Abschnitt -lies mal die letzten beiden Sätze -Stichwort Handlungsunfähig" -Ich habe meinen Vorbeitrag entsprechend geändert.

Bearbeitet von seamus
Geschrieben (bearbeitet)
Somit steht nicht im Regeltext explizit drin, dass er wehrlos ist, aber S.71 führt ja auf, wann jemand als wehrlos anzusehen ist -u.a. gefesselt..

 

Ist für mich schon ein Unterschied. Wenn ich jemanden festhalte, würde ich lieber auf Helfer verzichten, die den Gehaltenen mit einer Armbrust in Schach halten wollen....

Ist er gefesselt  und ich 2m entfernt, habe ich weniger Sorgen.

Bearbeitet von JOC

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