Die Hexe Geschrieben 26. Januar 2023 report Geschrieben 26. Januar 2023 Hallo zusammen, ich habe folgende Fragen zum Liebeszauber: Auf S. 97 im ARK steht: "Zu einem günstigen Zeitpunkt verzaubert der Zauberer eine Locke des Opfers, die er selbst geschnitten oder vom Opfer geschenkt bekommen hat. Solange er die Locke trägt, ist das Opfer ihm hörig. Die Locke kann weitergereicht werden, doch steht dann dem Verzauberten ein EW:Resistenz zu, der entscheidet, ob die Bindung sich überträgt oder der Zauber seine Wirkung verliert." Muss dieses Weiterreichen freiwillig/bewusst geschehen oder funktoniert die Übertragung auch, wenn der Zauber*in die Haarlocke entwendet wird (er*sie ggf. auch stirbt)? Und was passiert wenn die Haarlocke verloren geht, eine Weile irgendwo liegt und sie dann erst jemand findet? Übertägt sich die Magie dann? Ist die betroffende Person solange noch der Zauber*in hörig oder eine Weile niemandem, so lange die Locke nicht gefunden wurde? es grüßt die Hexe
KoschKosch Geschrieben 26. Januar 2023 report Geschrieben 26. Januar 2023 Zauber*in bedeutet Zaubererin oder Zauberer oder divers oder? Hat nix mit Zauber zu tun, oder? Ich komme bei dieser Schreibweise beim Lesen sehr durcheinander.
Die Hexe Geschrieben 26. Januar 2023 Autor report Geschrieben 26. Januar 2023 (bearbeitet) vor 18 Minuten schrieb KoschKosch: Zauber*in bedeutet Zaubererin oder Zauberer oder divers oder? Hat nix mit Zauber zu tun, oder? Ich komme bei dieser Schreibweise beim Lesen sehr durcheinander. Damit sind einfach alle zaubernden Personen gemeint, tut aber für meine Regelfrage auch nichts zur Sache. Bearbeitet 26. Januar 2023 von Die Hexe
Gindelmer Geschrieben 26. Januar 2023 report Geschrieben 26. Januar 2023 (bearbeitet) Der Begriff weiterreichen impliziert mir, dass es eine freiwillige Handlung des Besitzers ist. Somit wäre für mich ein Diebstahl ausgeschlossen. Der Verlust der Haarlocke entspricht nicht mehr den Bedingungen des Zaubers, der beschreibt, dass die Locke stets bei sich getragen werden muss. Stirbt der Besitzer der Haarlocke und trägt dieser die Locke nach seinem Tod noch bei sich, verliert sie dennoch ihre Wirkung. Ein anderes Szenario: Der Zauberer bewahrt die Locke zwischen Seiten eines kleinen Buches auf, dass er stets bei sich trägt. Er vergisst diesen Umstand und übergibt das Buch an eine weitere Person. Hier würde ich aufgrund der bewussten Handlung eine Übergabe an Dritte gestatten, denn er hat die Locke zwar unbeabsichtigt aber freiwillig weiter gegeben. Bearbeitet 26. Januar 2023 von Gindelmer 2 1
Gandubán Geschrieben 26. Januar 2023 report Geschrieben 26. Januar 2023 Moin zusammen, ich bin gänzlich anderer Meinung und mache das insbesondere nicht an dem Wort "weitergereicht" fest. Grundsätzlich gehe ich davon aus, dass Bedingungen von Zaubern eher nach dem Ja/Nein-Prinzip ablaufen, die von @Gindelmer beschriebenen Szenarien sind aber eher Wenn/Dann-Bedingungen. Es gibt zwei Arten den Liebeszauber anzuwenden: Als Trank verabreicht ist er an das Sein des ersten Wesens welches nach Einnahme erblickt wird gebunden, hier sehe ich auch die Beendigung der Wirkung bei Ableben dieses Wesens, weil das Sein damit nicht mehr ist. Version zwei bindet den Zauber an das Sein der Locke und nur mittelbar an die tragende Person dieser Locke. Trägt nun eine neue Person diese Locke sind die Bedingungen für die Verzauberung des Opfers verändert, das wird über eine erneute Resistenz gegen den Zauber abgebildet, ändert aber zunächst nichts daran, dass der Zauber wirkt (und erst nach erfolgreicher Resistenz seine Wirkung verliert). Eine Bindung der Wirkung an weitere Variabeln sehe ich nicht, insbesondere an bewusste oder unbewusste Handlungen und deren vielfältige Interpretation. Das ist eine nette Entlehnung aus dem Harry-Potter-Universum aber für (mein) Midgard nicht relevant. 1
Gindelmer Geschrieben 26. Januar 2023 report Geschrieben 26. Januar 2023 (bearbeitet) Die Interpretation von @Gandubán klingt schlüssig. Wir legen einfach andere Schwerpunkte bei der Argumentation. Das Wort "weitergereicht" ist aus meiner Sicht bewusst gewählt worden. (Das ist eine Unterstellung meinerseits) Sonst hätte sicher eine passendere Formulierung Anwendung gefunden, z.B. [...]gelangt die Locke in den Besitz einer dritten Person [...]. Mit dieser beispielhaften Formulierung wären alle oben beschrieben Fälle eines Besitzwechsels abgedeckt. Man könnte auch annehmen, dass es unerheblich ist ob die Weitergabe freiwillig oder bewusst geschieht, dann zählt alleine der Akt, dass die Locke vom Zauberer weitergereicht wird. Die Wirksamkeit des Zaubers ausschließlich an das Sein der Locke und nicht auch an einen Akt des Weiterreichens, vom Zauberer an einen Dritten, zu binden, böte die Möglichkeit, die Locke so lange an weitere Personen weiter zu geben, bis der EW: Resistenz gelingt. Generell ist das Weiterreichen zwar in der Spruchbeschreibung unter Möglichkeit 2 des Zaubers gegeben, muss aus aus meiner Sicht aber im Kontext des Zauberers gelesen werden. Bearbeitet 26. Januar 2023 von Gindelmer Falsche Aussage durchgestrichen
Gandubán Geschrieben 26. Januar 2023 report Geschrieben 26. Januar 2023 vor 17 Minuten schrieb Gindelmer: Die Wirksamkeit des Zaubers ausschließlich an das Sein der Locke und nicht auch an einen Akt des Weiterreichens, vom Zauberer an einen Dritten, zu binden, böte die Möglichkeit, die Locke so lange an weitere Personen weiter zu geben, bis der EW: Resistenz gelingt. Dies gibt die Spruchbeschreibung aber nicht her. Das wiederum ist falsch, da es in der Spruchbeschreibung heißt: "Solange er die Locke trägt, ist das Opfer ihm hörig. Die Locke kann weitergereicht werden, doch steht dann dem Verzauberten ein EW:Resistenz zu, der entscheidet, ob die Bindung sich überträgt oder der Zauber seine Wirkung verliert." Eine unendliche Weiterreichung (wie auch immer) ist damit ausgeschlossen bzw. daran gebunden, dass die Resistenz nicht gelingt.
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