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Akeem al Harun

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Verordnung über das Halten gefährlicher Zombies

 

 

Der Regierungsrat des Kantons Basel-Landschaft, gestützt auf § 74 Absatz 2 der Verfassung des Kantons Basel-Landschaft vom 17. Mai 1984, beschliesst:

 

§ 1 Geltungsbereich

1 Als gefährliche Zombies gelten solche, die für das Leben oder die Gesundheit des Menschen eine ernste Bedrohung sein können.

2 Dazu gehören unter anderen:

a. mit allen Gliedmaßen ausgestattete Zombies;

b. Zombies mit vollständigem Gebiss;

c. Zombies die mit scharfen wie auch stumpfen Gegenständen hantieren;

d. Zombies die an Tarzanseilen schwingen;

 

§ 2 Bewilligungspflicht und Weitergabe

1 Das Halten und der gewerbsmässige Handel sowie Ausstellungen mit gefährlichen Zombies sind bewilligungspflichtig.

2 Die Bewilligung erteilt die Kantonstierärztin bzw. der Kantonstierarzt.

3 Gefährliche Zombies dürfen nur an solche Personen weitergegeben (verschenkt, verkauft, ausgeliehen usw.) werden, die eine Bewilligung gemäss dieser Verordnung besitzen.

 

§ 3 Bewilligungsvoraussetzungen

Die Bewilligung für das Halten oder Ausstellen gefährlicher Zombies wird erteilt sofern

a. die Zombies nach den Vorschriften der Zombieschutzgesetzgebung gehalten werden;

b. die Gehege so eingerichtet sind, dass die Zombies nicht ausbrechen und Unbefugte sie weder befreien noch in die Gehege hineingreifen können;

c. Dritte durch solche Zombies nicht gefährdet werden;

d. genügende Kenntnis über die Haltung und Pflege der entsprechenden Zombieart vorliegt;

e. bei der Haltung in Mietwohnungen die Zustimmung des Vermieters vorliegt;

f. der Nachweis einer Haftpflichtversicherung mit einer Deckungssumme von mindestens einer Million Franken erbracht worden ist;

g. die Angaben über die Zombieart mit lateinischer Bezeichnung, Anzahl und Standort der Zombies vorliegen;

h. für Ausstellungen die Voraussetzungen gemäss Buchstabe a bis g einen Monat vor Ausstellungsbeginn nachgewiesen werden.

 

§ 4 Bewilligungen

1 An Privatpersonen, die für sich oder zu Schauzwecken gefährliche Zombies halten, werden befristete Bewilligungen erteilt. Diese lauten auf die gemeldeten Zombies und sind alle 2 Jahre zu erneuern.

2 An Firmen, die gefährliche Zombies halten und sich insbesondere mit der Gewinnung und Verarbeitung von Zombieprodukten befassen, an wissenschaftliche Institutionen wie Hochschulen, Zoologische Gärten usw. und an Zombiehändlerinnen und Zombiehändler können unbefristete Bewilligungen erteilt werden, sofern deren Betriebe von Fachkräften geführt werden. Die Bewilligung wird auf den Namen der für die Zombiehaltung verantwortlichen Fachkraft ausgestellt.

3 Die Kantonstierärztin bzw. der Kantonstierarzt kann verfügen, dass je nach gehaltener Zombieart die Anwohnerinnen und Anwohner informiert werden.

 

§ 5 Verweigerung und Entzug von Bewilligungen

1 Bewilligungen werden nicht erteilt an Minderjährige oder Personen, bei denen Grund zur Annahme besteht, dass sie durch das Halten gefährlicher Zombies sich selbst oder Dritte gefährden könnten.

2 Die Haltung von Zombies, deren Einwirkung auf den Menschen unbekannt ist.

3 Bewilligungen für das Halten gefährlicher Zombies können bei groben Verstössen oder Missachtung der Bestimmungen dieser Verordnung von der Kantonstierärztin bzw. vom Kantonstierarzt entzogen werden.

 

§ 6 Kontrolle

1 Die Gehege und Unterkünfte unterstehen der Kontrolle der Kantonstierärztin bzw. des Kantonstierarztes. Sie oder er kann bei speziellen Zombiearten sachkundige Experten beiziehen.

2 Sie werden alle zwei Jahre kontrolliert.

3 Personen, die eine Bewilligung für das Halten gefährlicher Zombies besitzen oder ein Bewilligungsgesuch zum Halten gefährlicher Zombies gestellt haben, müssen den Kontrollorganen Zutritt zu den Gehegen und Unterkünften gewähren und Auskunft zu Fragen über die Zombiehaltung geben.

 

§ 7 Pflichten der Zombiehalterinnen und Zombiehalter

1 Die Zombiehalterinnen und Zombiehalter

a. treffen alle Vorkehrungen, dass keine Zombies entweichen können;

b. sorgen dafür, dass Gehege und Behausungen abschliessbar sind;

c. führen eine Zombiebestandeskontrolle, aus der die Herkunft, der neue Standort bei der Weitergabe und allfällig das Todesdatum der gefährlichen Zombies hervorgeht.

2 Alle Halterinnen und Halter und Pflegerinnen und Pfleger von Zombies müssen im Besitz einer schriftlichen Anleitung sein, wie sie sich im Bissfall zu verhalten haben. Diese Anleitung ist dem behandelnden Arzt vorzulegen.

3 Das Laufenlassen gefährlicher Zombies, auch unter Kontrolle, ist untersagt.

4 Änderungen des Wohnsitzes oder des Haltungsortes sind der Bewilligungsbehörde mitzuteilen.

 

§ 8 Entweichen von gefährlichen Zombies

1 Das Entweichen gefährlicher Zombies ist unverzüglich der Polizei Basel-Landschaft zu melden. Diese informiert die Kantonstierärztin bzw. den Kantonstierarzt.

2 Die Zombiehalterin bzw. der Zombiehalter hat alles daran zu setzen, dass entwichene Zombies wieder eingefangen werden können.

3 Die Kantonstierärztin bzw. der Kantonstierarzt kann die Mithilfe der Polizei Basel-Landschaft verlangen.

:rotfl:

 

Viele Grüße

Harry

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