lendenir Geschrieben 19. April 2007 report Geschrieben 19. April 2007 Ein Freund von mir sagte dazu: "Jetzt ist er noch Tarantino ... ein weiteres Mal und er geht als Jesus durch..."
Akeem al Harun Geschrieben 20. April 2007 Autor report Geschrieben 20. April 2007 Verordnung über das Halten gefährlicher Zombies Der Regierungsrat des Kantons Basel-Landschaft, gestützt auf § 74 Absatz 2 der Verfassung des Kantons Basel-Landschaft vom 17. Mai 1984, beschliesst: § 1 Geltungsbereich 1 Als gefährliche Zombies gelten solche, die für das Leben oder die Gesundheit des Menschen eine ernste Bedrohung sein können. 2 Dazu gehören unter anderen: a. mit allen Gliedmaßen ausgestattete Zombies; b. Zombies mit vollständigem Gebiss; c. Zombies die mit scharfen wie auch stumpfen Gegenständen hantieren; d. Zombies die an Tarzanseilen schwingen; § 2 Bewilligungspflicht und Weitergabe 1 Das Halten und der gewerbsmässige Handel sowie Ausstellungen mit gefährlichen Zombies sind bewilligungspflichtig. 2 Die Bewilligung erteilt die Kantonstierärztin bzw. der Kantonstierarzt. 3 Gefährliche Zombies dürfen nur an solche Personen weitergegeben (verschenkt, verkauft, ausgeliehen usw.) werden, die eine Bewilligung gemäss dieser Verordnung besitzen. § 3 Bewilligungsvoraussetzungen Die Bewilligung für das Halten oder Ausstellen gefährlicher Zombies wird erteilt sofern a. die Zombies nach den Vorschriften der Zombieschutzgesetzgebung gehalten werden; b. die Gehege so eingerichtet sind, dass die Zombies nicht ausbrechen und Unbefugte sie weder befreien noch in die Gehege hineingreifen können; c. Dritte durch solche Zombies nicht gefährdet werden; d. genügende Kenntnis über die Haltung und Pflege der entsprechenden Zombieart vorliegt; e. bei der Haltung in Mietwohnungen die Zustimmung des Vermieters vorliegt; f. der Nachweis einer Haftpflichtversicherung mit einer Deckungssumme von mindestens einer Million Franken erbracht worden ist; g. die Angaben über die Zombieart mit lateinischer Bezeichnung, Anzahl und Standort der Zombies vorliegen; h. für Ausstellungen die Voraussetzungen gemäss Buchstabe a bis g einen Monat vor Ausstellungsbeginn nachgewiesen werden. § 4 Bewilligungen 1 An Privatpersonen, die für sich oder zu Schauzwecken gefährliche Zombies halten, werden befristete Bewilligungen erteilt. Diese lauten auf die gemeldeten Zombies und sind alle 2 Jahre zu erneuern. 2 An Firmen, die gefährliche Zombies halten und sich insbesondere mit der Gewinnung und Verarbeitung von Zombieprodukten befassen, an wissenschaftliche Institutionen wie Hochschulen, Zoologische Gärten usw. und an Zombiehändlerinnen und Zombiehändler können unbefristete Bewilligungen erteilt werden, sofern deren Betriebe von Fachkräften geführt werden. Die Bewilligung wird auf den Namen der für die Zombiehaltung verantwortlichen Fachkraft ausgestellt. 3 Die Kantonstierärztin bzw. der Kantonstierarzt kann verfügen, dass je nach gehaltener Zombieart die Anwohnerinnen und Anwohner informiert werden. § 5 Verweigerung und Entzug von Bewilligungen 1 Bewilligungen werden nicht erteilt an Minderjährige oder Personen, bei denen Grund zur Annahme besteht, dass sie durch das Halten gefährlicher Zombies sich selbst oder Dritte gefährden könnten. 2 Die Haltung von Zombies, deren Einwirkung auf den Menschen unbekannt ist. 3 Bewilligungen für das Halten gefährlicher Zombies können bei groben Verstössen oder Missachtung der Bestimmungen dieser Verordnung von der Kantonstierärztin bzw. vom Kantonstierarzt entzogen werden. § 6 Kontrolle 1 Die Gehege und Unterkünfte unterstehen der Kontrolle der Kantonstierärztin bzw. des Kantonstierarztes. Sie oder er kann bei speziellen Zombiearten sachkundige Experten beiziehen. 2 Sie werden alle zwei Jahre kontrolliert. 3 Personen, die eine Bewilligung für das Halten gefährlicher Zombies besitzen oder ein Bewilligungsgesuch zum Halten gefährlicher Zombies gestellt haben, müssen den Kontrollorganen Zutritt zu den Gehegen und Unterkünften gewähren und Auskunft zu Fragen über die Zombiehaltung geben. § 7 Pflichten der Zombiehalterinnen und Zombiehalter 1 Die Zombiehalterinnen und Zombiehalter a. treffen alle Vorkehrungen, dass keine Zombies entweichen können; b. sorgen dafür, dass Gehege und Behausungen abschliessbar sind; c. führen eine Zombiebestandeskontrolle, aus der die Herkunft, der neue Standort bei der Weitergabe und allfällig das Todesdatum der gefährlichen Zombies hervorgeht. 2 Alle Halterinnen und Halter und Pflegerinnen und Pfleger von Zombies müssen im Besitz einer schriftlichen Anleitung sein, wie sie sich im Bissfall zu verhalten haben. Diese Anleitung ist dem behandelnden Arzt vorzulegen. 3 Das Laufenlassen gefährlicher Zombies, auch unter Kontrolle, ist untersagt. 4 Änderungen des Wohnsitzes oder des Haltungsortes sind der Bewilligungsbehörde mitzuteilen. § 8 Entweichen von gefährlichen Zombies 1 Das Entweichen gefährlicher Zombies ist unverzüglich der Polizei Basel-Landschaft zu melden. Diese informiert die Kantonstierärztin bzw. den Kantonstierarzt. 2 Die Zombiehalterin bzw. der Zombiehalter hat alles daran zu setzen, dass entwichene Zombies wieder eingefangen werden können. 3 Die Kantonstierärztin bzw. der Kantonstierarzt kann die Mithilfe der Polizei Basel-Landschaft verlangen. Viele Grüße Harry
Detritus Geschrieben 23. April 2007 report Geschrieben 23. April 2007 Unter dem folgenden Link findet man wieder mal ein lustiges Schlusslicht. Viel Spass! Wie man sich aus dem Knast faxt
Bruder Buck Geschrieben 23. April 2007 report Geschrieben 23. April 2007 Wie man sich aus dem Knast faxt Oh backe, die haben sich ja gegenseitig in ihrer Dummheit regelrecht überboten. Unglaublich!
Akeem al Harun Geschrieben 24. April 2007 Autor report Geschrieben 24. April 2007 Wie man sich aus dem Knast faxt Oh backe, die haben sich ja gegenseitig in ihrer Dummheit regelrecht überboten. Unglaublich! In der Tat. Am dümmsten war dabei der Delinquent selber, der sich so einfach wieder hat einfangen lassen. Viele Grüße Harry
Zottel Geschrieben 24. April 2007 report Geschrieben 24. April 2007 Irgendwie passend dazu So dumm...
Einskaldir Geschrieben 24. April 2007 report Geschrieben 24. April 2007 Die selbe Umfrage kannst du so bei uns mit den selben Ergebnissen machen.
Akeem al Harun Geschrieben 24. April 2007 Autor report Geschrieben 24. April 2007 Die selbe Umfrage kannst du so bei uns mit den selben Ergebnissen machen. Das wurde bereits mehrfach unter Beweis gestellt. ...in die Endausscheidung kommen schließlich immer nur die Tölpel. Viele Grüße Harry
Akeem al Harun Geschrieben 24. April 2007 Autor report Geschrieben 24. April 2007 Lustig für alle, die auch nur ein halbes Auge auf den Streit zwischen der SCO und IBM geworfen haben: Die Sache mit den Copyrights Viele Grüße Harry
Raistlin Geschrieben 24. April 2007 report Geschrieben 24. April 2007 Was zu erwarten war... :lol: :lol: :lol:
Bruder Buck Geschrieben 26. April 2007 report Geschrieben 26. April 2007 Pudelkauf auf japanisch Oh Mann, warum komme ich nie auf solche Ideen! Ich wäre reich !!!
Nixonian Geschrieben 26. April 2007 report Geschrieben 26. April 2007 Pudelkauf auf japanisch Deswegen haben mich heute mittag alle komisch angeschaut... in der Mittagspause einen Anfall von akutem deswegen gehabt
Kurna Geschrieben 27. April 2007 report Geschrieben 27. April 2007 Na, hat Euer Hund schon gebellt? Schafe als Pudel verkauft: http://www.sueddeutsche.de/,tt7m5/panorama/artikel/941/111830/ Tschuess, Kurna
Krayon Geschrieben 4. Mai 2007 report Geschrieben 4. Mai 2007 Pudelkauf auf japanisch Will ja kein Spaßverderber sein, aber die Geschichte ist ein Hoax. Lustig war´s trotzdem.
Yon Attan Geschrieben 10. Mai 2007 report Geschrieben 10. Mai 2007 Lalalaa Hussa, das ist ja nervtötend..... Aber irgendwie funny Mfg Yon
Sulvahir Geschrieben 12. Mai 2007 report Geschrieben 12. Mai 2007 Ich bin nicht sicher, ob das nicht ein Fake ist: bis dann, Sulvahir
Satir Geschrieben 16. Mai 2007 report Geschrieben 16. Mai 2007 Lalalaa Nett, aber wer bitte gibt dafür das Geld aus um gleich eine ganze Domain zu reservieren.
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